rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.07.2003; Aktenzeichen S 33 KA 62/03 ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.07.2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.800 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Ausnahmeregelung gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V, fachärztliche Leistungen nach Nrn. 741, 609 und 680 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM-Ä) zu erbringen.
Der Antragsteller ist Vertragsarzt und nimmt als Internist in I in Gemeinschaftspraxis mit der Fachärztin für Allgemeinmedizin T an der hausärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teil. Seinen Antrag auf eine Ausnahmeregelung gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Leistungen nach Nrn. 741, 609 und 680 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM-Ä) vom 08.09.2002 lehnte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 03.02.2003 ab. Der Antragsteller erhob Widerspruch und weigerte sich gleichzeitig unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17.02.1981 (Az ...), den Gebührenvorschuss gemäß § 46 Abs. 1 Zulassungsverorndung für Ärzte (Ärzte-ZV) einzuzahlen. Auch auf die entsprechende, mit einem Hinweis auf § 45 Abs. 1 Ärzte-ZV verbundene Fristsetzung zur Zahlung durch den Antragsgegner, erfolgte kein Zahlungseingang.
Am 15.04.2003 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst gegenüber dem Zulassungsausschuss beantragt. Nachdem der Antragsgegner festgestellt hatte, dass der Widerspruch gegen dessen Beschluss vom 03.02.2003 wegen unterlassener Einzahlung des Kostenvorschusses als zurückgenommen gelte (Beschluss vom 21.05.2003), hat der Antragsteller seinen Antrag gegen ihn gerichtet.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V eine - hilfsweise befristete - Ausnahmegenehmigung zur Erbringung der fachärztlichen Leistungen nach Nrn. 741, 609 und 680 EBM-Ä zu erteilen.
Mit Beschluss vom 02.07.2003 hat das Sozialgericht Düsseldorf (SG) den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da sein Widerspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV als zurückgenommen gelte, sei der ablehnende Beschluss des Zulassungsausschusses bestandskräftig geworden. Damit stehe bindend fest, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V habe. § 45 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV sei dabei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es handele sich um eine spezielle bundesgesetzliche Verfahrensregelung, die auch im Hinblick auf Art 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes beinhalte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser vorträgt: Das SG habe verkannt, dass der Beschluss des Antragsgegners vom 21.05.2003 noch nicht unanfechtbar sei. Vielmehr habe er diesen Beschluss im Verfahren S 33 KA 125/03 SG Düsseldorf angegriffen. Sein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung müsse daher im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ungeachtet der das Widerspruchsverfahren betreffenden Verfahrensproblematik geprüft werden.
Der Senat hat die Gerichtsakte des Verfahrens S 33 KA 125/03 SG Düsseldorf beigezogen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Diese Grundsätze sind auch in Zulassungs- und Ermächtigungssachen jedenfalls dann anzuwenden, wenn - wie hier - eine Entscheidung des Berufungsausschusses vorliegt. Nichts Anderes gilt, wenn es um eine anderweitige Entscheidungen geht, die kraft Gesetzes den Zulassungsgremien zugewiesen sind.
Auf dieser Grundlage ist die einstweilige Anordnung bereits deshalb nicht zu erlassen, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Leistungen nach Nrn. 741, 609 und 680 EBM-Ä darf der Antragsteller als Internist, der zur hausärztlichen Versorgung zugelassen ist, nur aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V erbringen. Denn diese Gebührenpositionen dürfen grundsätzlich nur von Vertragsärzten im fachärztlichen Versor...