Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gerichtetes erstinstanzliches Klageverfahren.
Der XXXX geborene Kläger und die XXXX geborene Klägerin bezogen bis 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs stellten sie am 14.11.2021 beim Beklagten einen Neuantrag. Sie begründeten die erneute Antragstellung mit dem Auslaufen des Arbeitslosengeldbezuges des Klägers zum 02.01.2022 sowie mit der Ablehnung der Erwerbsminderungsrente der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2022. Die Kläger gaben an, am 23.12.2021 heiraten zu wollen. Dann entfalle auch die bislang an die Klägerin gezahlte Witwenrente aus einer früheren Ehe. Die Kläger legten im Hinblick auf die Witwenrente einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 03.08.2020 über eine Rente i.H.v. 315,83 EUR monatlich vor.
Mit Bescheid vom 09.12.2021 lehnte der Beklagte den Antrag für November 2021 und Dezember 2021 ab und bewilligte den Klägern für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.10.2022 Leistungen i.H.v. monatlich insgesamt 1.117,72 EUR. Die Kläger legten im Januar 2022 die Urkunde über ihre Eheschließung am 23.12.2021 sowie den Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung der Klägerin bei der C ab dem 25.01.2022 vor. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das zu erwartende Einkommen änderte der Beklagte den Bescheid vom 09.12.2022 für die Zeit ab dem 01.03.2022 ab und berücksichtigte bei der Einkommensanrechnung Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. 165 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 07.03.2022 forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Aufhebungsbescheid über ihre Witwenrente vorzulegen. Da die Kläger keine Unterlagen einreichten, stellte der Beklagte die Leistungen am 18.03.2022 vorläufig ein. In der Folge legten die Kläger dem Beklagten den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 20.01.2022 über die Aufhebung der Witwenrente zum 01.01.2022 vor. Aus dem Bescheid ergibt sich zudem, dass die Klägerin auf ihren Antrag vom 28.12.2021 eine Witwenrentenabfindung nach § 107 SGB VI i.H.v. 8.507,04 EUR erhielt. Aus einem von den Klägern eingereichten Kontoauszug ergab sich der Zufluss des Betrages am 26.01.2023.
Mit Schreiben vom 31.03.2022 hörte der Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung für die Monate Januar 2022 bis März 2022 an. Aufgrund der Abfindung, die als einmalige Einnahme auf sechs Monate aufzuteilen sei, sei es unter anderem in diesem Zeitraum zu einer Überzahlung gekommen. Insgesamt hätten die Kläger einen Betrag von 3.239,74 EUR zurückzuerstatten.
Mit zwei separaten Bescheiden vom 26.04.2022 hob der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 auf und forderte von den Klägern jeweils1.619,86 EUR zurück. Grundlage für die Aufhebung sei § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die Kläger hätten nach Erlass der Bewilligung Einkommen erzielt, das zu einem Wegfall ihres Anspruchs geführt habe. Die Kläger legten am 25.05.2022 Widerspruch gegen diese Bescheide ein. Ihr Leistungsantrag vom 14.11.2021 sei vom Beklagten aufgrund der für Januar 2022 zu erwarten Abfindung so auszulegen gewesen, dass sie erst ab Februar 2022 Leistungen begehrten. Damit sei die Abfindung als Vermögen zu werten, das zwischenzeitlich verbraucht sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2022, beim Bevollmächtigten der Kläger am 05.10.2022 eingegangen, half der Beklagte dem Widerspruch dahingehend ab, dass er die Aufhebung und Erstattung für Januar 2022 aufhob. Weiter reduzierte er die Erstattung für Februar 2022 auf 551 EUR für die Klägerin und auf 551,01 EUR für den Kläger. Für März 2022 setzte er Erstattungssummen i.H.v. jeweils 517,86 EUR fest. Die Gesamterstattungssumme reduzierte sich damit auf 1.068,86 EUR für die Klägerin und auf 1.068,87 EUR für den Kläger.
Der Beklagte stütze die Aufhebung weiter auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, nannte jedoch auch § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X als in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage. Es handele sich bei der Abfindung um Einkommen und nicht um Vermögen, weil sie den Klägern nach Antragstellung zugeflossen sei. Weiter sei sie als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu werten, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihres Zuflusses bereits ausgezahlten Leistungen für Januar 2022 ab Februar 2022 auf sechs Monate aufzuteilen sei. Bei der Berechnung der Erstattungssummen ging der Beklagte unter Ansetzung des Regelbedarfs i.S.v.§ 20 Abs. 1 SGB II, der tatsächlichen Bedarfe der Kläger für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II und eines Mehrbedarfs für Warmwasser i.S.v. § 21 Abs. 7 SGB II von einem Gesamtbedarf der Kläger i.H.v. 1.403,55 EUR aus. Diesem Bedarf stellte er zunächs...