Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt
Orientierungssatz
1. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt hat das Gericht eine Abwägung des Aussetzungsinteresses mit dem Vollzugsinteresse vorzunehmen. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat.
2. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes stellt nach dem Scheitern von Vertragsverhandlungen den Regelfall dar.
3. Der zulässige Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB 2. Grundsätzlich ist zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit die Aufnahme jeder Arbeit, unabhängig von schulischer und beruflicher Bildung zumutbar.
4. Nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB 2 sind nicht nur die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu vereinbaren, sondern auch deren Häufigkeit und in welcher Form der Nachweis zu erbringen ist.
5. Als Kehrseite der aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden staatlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist der Gesetzgeber berechtigt, den Leistungsberechtigten auf zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 19.12.2013.
Der am 00.00.1979 geborene Antragsteller ist gelernter Einzelhandelskaufmann (Zeugnis vom 16.01.2001). Seit 2002 ist der Antragsteller mit kurzfristigen Unterbrechungen arbeitslos.
Der Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Facharzt für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin, Sportmedizin L gelangte nach einer Untersuchung des Antragstellers am 05.11.2013 in einem Gutachten vom 06.11.2013 zum Ergebnis, der Antragsteller könne regelmäßig vollschichtig Arbeiten in Tagesschicht, in Werkhallen, in geschlossenen und temperierten Räumen, ohne Zeitdruck, ohne Einwirkungen von Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen und Hitze, ohne allgemeine Zwangshaltung, insbesondere ohne Überkopfarbeiten und häufiges Knien sowie ohne Infektionsgefährdung verrichten. Die Tätigkeit dürfe nicht mit schwerem Heben und Tragen, häufig bückenden und hockenden Tätigkeiten sowie Tätigkeiten über Schulterniveau und mit dauernden Anforderungen an die grobe Kraft der oberen Extremitäten verbunden sein. Aus sozialmedizinischer Sicht scheine die erlernte Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann weiterhin unter Berücksichtigung des Leistungsbildes leidensgerecht. Darüber hinaus seien sog. Büro- und Verwaltungstätigkeiten vollständig leidensgerecht. Ebenso seien Tätigkeiten als Fahrer denkbar. Die Vermittlung im Bereich Lager und Versand sowie in den Bereichen Kommissionierung und Gastronomie/Restaurant, Produktion könne unter Berücksichtigung des Leistungsbildes nicht empfohlen werden. Langfristig erscheine aus sozialmedizinischer Sicht die Integration im kaufmännischen Bereich primär sinnvoll.
Bei einer Vorsprache des Antragstellers am 10.12.2013 überreichte der Antragsgegner diesem einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung, in der sich der Antragsteller verpflichten sollte, ab dem 10.12.2013 eine neue Vollzeitbeschäftigung in den Berufen Einzelhandelskaufmann, Verkäufer, Fahrertätigkeiten und Bürohelfer in der Region Kreis N und dem angrenzenden Kreis im Tagespendelbereich zu suchen. Der Antragsteller sollte sich verpflichten, bei der Stellensuche die Möglichkeiten des Stellenmarkts der kostenlosen regionalen Anzeigenblätter, des Internets, der Stellenrecherche über den Aushang beim Amt für Arbeit Jobcenter sowie den Stellenmarkt der regionalen Tageszeitung zu nutzen und mindestens fünf Bewerbungen monatlich schriftlicher, telefonischer oder persönlicher Art ab dem 10.12.2013, angepasst an die Einsatzmöglichkeiten und den regionalen Arbeitsmarkt, vorzunehmen und nachzuweisen.
Am 17.12.2013 legte der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache dem Antragsgegner die unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung mit dem Zusatz "wird unter rechtlichem Vorbehalt unterzeichnet, siehe Erklärung vom 17.12.2013" vor. In der beigefügten Erklärung vom 16.12.2013, die vom Kläger am 17.12.2013 unterschrieben worden war, heißt es:
"Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist vom Charakter her, als subordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag (hier: Austauschvertrag) einzustufen. Der subordinationsrechtlich öffentlich-rechtliche Vertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Vertragspartner in einem Über-/Unterordnungsverhältnis befinden; das Amt pro Arbeit Jobcenter des Kreises N übernimmt hierbei die Stellung als übergeordneter Vertragspartner und ich als Le...