Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes

 

Orientierungssatz

1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt i. S. von § 15 Abs. 1 S. 6 SGB 2 kann ergehen, wenn nach einer Verhandlungsphase zwischen Grundsicherungsträger und Leistungsempfänger keine Einigung über den Abschluss oder den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist; dabei ist der Grund für das Scheitern der Vertragsverhandlungen unerheblich.

2. Der zulässige Regelungsinhalt bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB 2. Grundsätzlich ist dem Hilfebedürftigen die Aufnahme jeder Arbeit, unabhängig von schulischer und beruflicher Bildung zumutbar.

3. Hierzu zählt u. a. die Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma. Der Hilfebedürftige ist verpflichtet, jedes Stellenangebot unvoreingenommen zu prüfen und sich zu bewerben. Vier monatliche Bewerbungen sind zumutbar und dem Grundsicherungsträger nachzuweisen.

4. Die Verknüpfung von Ansprüchen aus dem Verwaltungsakt mit einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zulässig, vgl. BSG, Urteil vom 06. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R. Insoweit handelt es sich um eine nach § 32 Abs. 1 SGB 10 zulässige Nebenbestimmung, vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II.

Der am 00.00.1963 geborene Antragsteller ist Fachinformatiker Anwendungsentwicklung. Er bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Bei einer persönlichen Vorsprache am 16.12.2013 wurde dem Antragsteller der Text einer Eingliederungsvereinbarung unterbreitet. Dem Antragsteller wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 03.01.2014 eingeräumt. Der Antragsteller sandte den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung ohne Unterschrift zurück. Bei einer Vorsprache am 15.01.2014 erklärte der Antragsteller, er verweigere den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Eine Eingliederungsvereinbarung sowie ein diese ersetzender Verwaltungsakt widersprächen der Menschenwürde und dem Grundgesetz.

Unter dem 15.01.2014 erließ der Antragsgegner einen Verwaltungsakt mit der Überschrift "Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" unter Berufung auf § 15 SGB II. Eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsteller über die zur beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen sei nicht zustande gekommen. Deshalb würden die Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen. Der Antragsgegner legte die Geltungsdauer für die Zeit vom 15.01.2014 bis zum 14.07.2014 (soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde), längstens jedoch bis zum Ende des Leistungsanspruchs, fest. Ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bescheid bestehe nur, sofern ein Zahlungsanspruch auf SGB II-Leistungen bestehe. Zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt solle das "Teilziel Bewerbungsoptimierung" verfolgt werden. Hierzu wurde der Antragsteller verpflichtet, monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse unter Einbezug auch von befristeten Arbeitsstellen und Angeboten von Zeitarbeitsfirmen zu unternehmen und entsprechende Nachweise vorzulegen sowie sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt, auf einen Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Der Antragsgegner verpflichtete sich, die Bewerbungsaktivitäten durch die Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbungen auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff. SGB III (Höchstbetrag maximal 260,00 EUR jährlich) und von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis zu unterstützen. Er verpflichtete sich, eine Arbeitsaufnahme durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und vorheriger Antragstellung durch den Arbeitgeber zu fördern und die Arbeitsuche durch die Aushändigung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins für eine Maßnahme bei einer privaten Arbeitsvermittlung i.H.v. 2.000,00 EUR nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu unterstützen. Zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt werde das "Teilziel Vermittlungsunterstützung" verfolgt. Hierzu bot der Antragsgegner dem Antragsteller Beratungsleistungen und Unterstützung durch den Arbeitsvermittler am Standort sowie im Rahmen des "Projekts L" (Bundesinitiative Perspektive 50plus - Beschäftigungspakt für Ältere in den Regionen) allgemeine Vermittlungsunterstützung an. Der Antragsteller wurde verp...

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