Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung eines inzwischen erledigten Klageverfahrens wegen Untätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Wird über einen Widerspruch nicht in angemessener Zeit entschieden, so beträgt die Sperrfrist für die Untätigkeitsklage drei Monate. Die Dreimonatsfrist erfasst auch, dass es zu Verzögerungen des Verfahrens durch das Verhalten des Versicherten kommen kann. Wesentlich für die Kostenentscheidung ist in einem solchen Fall, ob der Widerspruchsführer die Gründe für die Verzögerung kannte oder kennen musste und deshalb nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

2. Hat die Behörde weder zum Ablauf der Sperrfrist des § 88 SGG eine Zwischenmitteilung über den Verfahrensstand dem Widerspruchsführer gemacht, noch ihre Entscheidung zu diesem Zeitpunkt zumindest in Aussicht gestellt, so muss ihr ein solches Veralten als unangemessen angerechnet werden, mit der Folge, dass ihr die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen sind.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 19.03./20.03.2008 wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.02.2008 geändert. Die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte (d. Bekl.) die außergerichtlichen Kosten eines inzwischen erledigten Klageverfahrens wegen Untätigkeit (§ 88 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) zu tragen hat. Im Hauptsacheverfahren begehrte die Klägerin (d. Kl.) die Gewährung einer stationären Vorsorgemaßnahme in Form einer Mutter-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 5 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB V -).

Die bei d. Bekl. versicherte, 1977 geborene, verheiratete Kl. beantragte am 21.05.2007 für sich und ihre 2003 sowie 2006 geborenen Kinder T und E-F, ihnen eine gemeinsame Mutter-Kind-Kur als Vorsorgeleistung zu bewilligen; sie bezog sich dabei auf die von den Ärzten U/F, X-F und R sowie der B-Klinik, T, des Krankenhauses Q und des Kinderkrankenhauses L ausgestellten Berichte und Stellungnahmen. Die Ärzte hatten d. Kl. psychosomatische Beschwerden, Unruhe und Erschöpfung und ihren Kindern z.T. erhebliche Atemwegsinfekte (Sohn E ) und psychische Störungen (Tochter T) bescheinigt. Den Antrag lehnte d. Bekl. durch Bescheid vom 22.08.2007 ab und bezog sich dabei auf eine ärztliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 25.07.2007, wonach im Wesentlichen erst die wohnortnahen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssten.

Mit ihrem Widerspruch vom 24.09.2007 kündigte d. Kl. eine Begründung in den nächsten Tagen an und reichte diese unter Vorlage weiterer medizinischer und sozialpsychologischer Unterlagen am 22./25.10.2007 bei d. Bekl. ein. Diese leitete den Vorgang am 05.11.2007 dem MDK zur erneuten Prüfung zu. Dr. N erstellte dazu am 19./22.11.2007 ein ergänzendes Gutachten, mit welchem er die bisherige Auffassung des MDK bestätigte: Es bestünden keine psychosozialen Faktoren, die eine Mutter-Kind-Kur zwingend indiziert erscheinen ließen. Eine nur vorübergehende Herausnahme aus dem familiären Umfeld sei nicht geeignet, an der Gesamtsituation etwas zu ändern, zumal der arbeitslose Ehemann d. Kl. zu Hause unterstützen könne. Am 29.11.2007 teilte d. Bekl. d. Kl. mit, sie habe die Sache an die Widerspruchsstelle abgegeben; sie sei bemüht, den Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten zu bescheiden. Per e-mail wandte sich am 17.12.2007 die Familienhelferin C vom Familienhilfedienst "fips" e.V. an d. Bekl. und wies darauf hin, dass d. Kl. sich am Ende ihrer Kräfte befinde. Bereits vor drei Wochen sei ihr fernmündlich von d. Bekl. mitgeteilt worden, dass "der Antrag abgelehnt wurde". Sie bat um eine "baldige" Antwort. Eine Reaktion d. Bekl. erfolgte nicht.

Daraufhin hat Kl. am 11.01.2008 - anwaltlich vertreten - beim Sozialgericht (SG) Köln Untätigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, mangels Reaktion auf die Mahnung vom 17.12.2007 sei nunmehr Klage geboten. Nach Erteilung eines (den Anspruch ablehnenden) Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 hat d. Kl. das Untätigkeitsverfahren am 15.02.2008 für erledigt erklärt und beantragt,

d. Bekl. die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens aufzuerlegen.

D. Bekl. ist dem Kostenantrag d. Kl. entgegengetreten und hat im Wesentlichen herausgestellt, wegen der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels habe sich die Erteilung des Widerspruchsbescheides verzögert. Auch habe d. Kl. (im Oktober 2007) Unterlagen nachgereicht, die dem MDK erst verspätet hätten zugeleitet werden können.

Das SG hat mit Beschluss vom 25.02.2008 entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien, weil d. Bekl. erst ab dem 25.10.2007 in der Lage gewesen sei, das Prüfungsverfahren nach Vorlage der ergänzend von d. Kl. eingereichten Unterlagen einzuleiten. Der Beschwerde d. Kl. vom 19.03.2008, beim SG eingegangen am 20.03.2008, hat es nicht abgeholfen (Beschluss v...

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