Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Bewilligung eines Mehrbedarfs des Hilfebedürftigen durch den Grundsicherungsträger zur Anschaffung von Corona-Schutz-Masken

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch des Grundsicherungsberechtigten auf Bewilligung eines Mehrbedarfs zur Anschaffung von Corona-Schutz-Masken besteht weder auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 noch von § 70 SGB 2.

2. Die Voraussetzungen von § 21 Abs. 6 S. 1 sind nicht erfüllt, weil die Verpflichtung zur Maskentragung für alle Personen gilt. Im Übrigen ist die monatliche Mehrbelastung des Hilfebedürftigen unter Berücksichtigung dessen Einsparmöglichkeiten von diesem selbst zu tragen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung eines Mehrbedarfs in Gestalt der Bereitstellung, hilfsweise der Finanzierung von FFP2-Masken abgelehnt hat.

Die 1983 geborene Antragstellerin zu 1) und ihre Kinder, die 2009 geborene Antragstellerin zu 2) und der 2004 geborene Antragsteller zu 3), beziehen vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 13.01.2021 Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis zum 31.01.2022. Die mit den Antragstellern zusammenlebenden, 2011 und 2013 geborenen Kinder G I und J I erhalten aufgrund bedarfsdeckenden Einkommens keine Leistungen. Bei der Berechnung der Leistungen der Antragstellerin zu 2) legt der Antragsgegner einen Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 (309 EUR) und bei dem Antragsteller zu 3) einen Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 (373 EUR) zugrunde.

Am 14.02.2021 beantragten die Antragsteller die Bereitstellung von wöchentlich 20 FFP2-Masken pro Person, "alternativ" eines monatlichen Mehrbedarfs iHv 129 EUR pro Person. Die genannte Anzahl von Masken sei erforderlich, um der Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus effektiv vorzubeugen. Zudem gebe es in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens eine Verpflichtung zum Tragen von Masken mit dem FFP2- bzw. KN95-Standard. Komme der Antragsgegner dem Begehren nicht bis zum 19.02.2021 nach, werde ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht angestrengt.

Am 20.02.2021 haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bereitstellung von 20 FFP2-Masken wöchentlich pro Person, hilfsweise zur Zahlung eines Betrages iHv 129 EUR monatlich pro Person zu verpflichten. Dem Antrag war eine von der Antragstellerin zu 1) unterschriebene undatierte Vollmacht mit dem Betreff "ALG 2-Leistungen, auch Mehrbedarf" beigefügt. Hintergrund des Antrags sei ihre Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken z.B. im Supermarkt und bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Arztpraxen und in weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens. Zudem müsse es ihnen auch aktuell möglich sein, am sozialen Leben teilzunehmen. Hierbei böten Alltagsmasken oder OP-Masken keinen hinreichenden Infektionsschutz. Dieser könne nur durch die Bereitstellung einer neuen FFP2-Maske sowie von zusätzlich zwei weiteren Ersatzmasken pro Tag und Person sichergestellt werden. Da die Masken beim Durchfeuchten nach etwa 60 bis 75 Minuten auszutauschen seien, müssten sie bei einem Einkauf im Supermarkt und der hierfür erforderlichen Hin- und Rückfahrt mit dem Bus zweimal gewechselt werden. Nur wenige Personen seien dazu bereit und fähig, die für die Wiederverwendung von FFP2-Masken erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Da sie keinen Ofen mit digitaler Temperatureinstellung hätten, könnten sie die für die Aufbereitung der Masken erforderlichen Bedingungen nicht gewährleisten. Sie hätten auch keine finanziellen Reserven für die Anschaffung von Masken in der von ihnen für erforderlich gehaltenen Menge. Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragsteller mit dem Vortrag entgegengetreten, eine Verpflichtung der Antragsteller zur Nutzung von FFP2-Masken bestehe nicht. Der Bedarf für die Anschaffung von Hygieneartikeln sei durch die Regelleistung gedeckt. Zudem hätten die Antragsteller gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 SchutzmV vom 14.12.2020 einen Anspruch auf einmalig zehn FFP2-Masken. Dem pandemiebedingt erhöhten Bedarf an Hygieneartikeln werde mit der im Rahmen des geplanten Sozialschutzpakets III vorgesehenen Einmalzahlung iHv 150 EUR Rechnung getragen.

Das Sozialgericht hat die Antragsteller mit Verfügung vom 05.03.2021 aufgefordert, zu einer möglichen Inanspruchnahme der Krankenkasse wegen der begehrten Masken vorzutragen und eine auf das konkrete Verfahren bezogene Vollmacht vorzulegen. Die Antragsteller haben hierauf nicht reagiert.

Mit Beschluss vom 26.03.2021 hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung...

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