Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Übernahme der Kosten zur Anschaffung von Corona-Schutzmasken durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
Ein Anspruch des Grundsicherungsberechtigten auf Mehrbedarf für die Anschaffung von Corona-Schutzmasken (hier: FFP2-Masken) nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB 2 scheitert an den erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des Einzelfalls als auch des besonderen Bedarfs. Im Übrigen fehlt es an der notwendigen Voraussetzung der Unabweisbarkeit. Eine monatliche Mehrbelastung der erforderlichen 40.- bis 45.- €. ist unter Berücksichtigung der Einsparmöglichkeiten des Grundsicherungsberechtigten zu decken. Während der Corona-Pandemie fallen Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur nur vermindert an.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung eines Mehrbedarfs in Gestalt der Bereitstellung, hilfsweise der Finanzierung von FFP2-Masken abgelehnt hat.
Die 1991 geborene Antragstellerin zu 1) und ihre Kinder, die 2010 geborene Antragstellerin zu 2), die 2012 geborene Antragstellerin zu 3) und der 2015 geborene Antragsteller zu 4), beziehen vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 01.02.2021 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis zum 31.03.2021. Bei der Berechnung der Leistungen der Antragstellerin zu 2) legte der Antragsgegner einen Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 (309 EUR), bei den Antragstellern zu 3) bis 4) in Höhe der Regelbedarfsstufe 6 zugrunde. Er bewilligte den Antragstellern zu 3) und 4) für Februar 2021 nur Leistungen für 24 Tage und für März 2021 für 27 Tage, weil die Antragsteller zu 3) und 4) sich im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft nur teilweise im Haushalt der Antragstellerin zu 1) aufhielten.
Am 14.02.2021 beantragten die Antragsteller die Bereitstellung von wöchentlich 20 FFP2-Masken pro Person, "alternativ" eines monatlichen Mehrbedarfs iHv 129 EUR pro Person. Die genannte Anzahl von Masken sei erforderlich, um der Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus effektiv vorzubeugen. Zudem gebe es in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens eine Verpflichtung zum Tragen von Masken mit dem FFP2- bzw. KN95-Standard. Komme der Antragsgegner dem Begehren nicht bis zum 19.02.2021 nach, werde ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht angestrengt.
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 17.02.2021 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen vom 01.04.2021 bis zum 31.07.2021. Er berücksichtigte in diesem Bescheid den Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1), Herrn U T, als weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, und rechnete dessen Einkommen iHv 1800,65 EUR monatlich unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 330 EUR für die Antragsteller zu 1) bis 4) leistungsmindernd an. Weiter berücksichtigte er die Kosten der neuen Wohnung K-Str. 00, in die die Antragsteller umgezogen waren. Auch für die Monate April 2021 bis Juli 2021 berücksichtigte der Antragsgegner die Antragsteller zu 3) und 4) nur teilweise für 26 bzw. 27 Tage.
Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf die Bewilligung weiterer Leistungen für den Erwerb von FFP2-Masken, den er als Überprüfungsantrag gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Hinblick auf die regulären Bewilligungsbescheide auffasste, ab. Ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II liege nicht vor. Die Antragsteller seien auf die Nutzung von seitens der Krankenkasse umsonst zur Verfügung gestellten Masken zu verweisen.
Am 22.02.2021 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bereitstellung von 20 FFP2-Masken wöchentlich pro Person, hilfsweise zur Zahlung eines Betrages iHv 129 EUR monatlich pro Person zu verpflichten. Hintergrund des Antrags sei ihre Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken z.B. im Supermarkt und bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Arztpraxen und in weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens. Zudem müsse es ihnen auch aktuell möglich sein, am sozialen Leben teilzunehmen. Hierbei böten Alltagsmasken oder OP-Masken keinen hinreichenden Infektionsschutz. Dieser könne nur durch die Bereitstellung einer neuen FFP2-Maske sowie von zusätzlich zwei weiteren Ersatzmasken pro Tag und Person sichergestellt werden. Da die Masken beim Durchfeuchten nach etwa 60 bis 75 Minuten auszutauschen seien, müssten sie bei einem Einkauf im Supermarkt und der hierfür erforderlichen Hin- und Rückfahrt mit dem Bus zweimal gewechselt werden. Nur wenige Pers...