Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert und Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach Verringerung des Klageanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Wenn vom Streitwert die Höhe einer Rechtsanwaltsgebühr abhängt, muss nach einer Verringerung des streitigen Betrags der Streitwert anschließend niedriger festgesetzt werden.
Normenkette
SGG § 183 Fassung: 2001-08-17, § 197a Fassung: 2001-08-17; GKG § 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 3, 52, 63; RKG-VV Nr. 3104 Abs. 1 S. 1 Nr. 1000; RVG § 2 Abs. 1, § 32 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 27./29.08.2007 wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2005 geändert. Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren zugrunde zu legende Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für die Zeit vom 31.10.2006 bis zum 06.12.2006 18.674,55 Euro, für die Zeit vom 07.12.2006 bis zur Erledigung durch Vergleich am 20.08.2007 12.735,75 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit der für die Gerichtskosten maßgebliche Streitwert betroffen ist, zurückgewiesen. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beklagte (d. Bekl.) wendet sich nur noch gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster, mit welchem dieses den Streitwert für das in der Hauptsache durch Vergleich erledigte Klageverfahren auf 18.674,55 Euro festgesetzt hat.
Die anwaltlich vertretene Klägerin (d. Kl.) betreibt eine psychiatrische Klinik und ist als Vertragspartnerin d. Bekl. zur Behandlung von Versicherten berechtigt (§§ 108 ff. des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V)). Bereits seit 2003 behandelte sie die bei d. Bekl. gesetzlich krankenversicherte K.K. insbesondere wegen paranoider Schizophrenie und psychotischen Störungen. Die Beteiligten stritten sich seit Ende 2003 über die Berechtigung zur weiteren Behandlung der Versicherten im Krankenhaus. Am 20. und 21.09.2004 berechnete d. Kl. gegenüber d. Bekl. insgesamt 18.674,55 Euro für stationäre Behandlungen der Versicherten vom 23.12.2003 bis zum 11.03.2004. Dem trat d. Bekl. entgegen und verweigerte die Kostenübernahme für die Zeit vom 24.12.2003 bis zum 15.02.2004. Ob und wann Zahlungen auf den nicht beanstandeten Rechnungsteil erfolgten, ist aus den Akten nicht eindeutig zu erkennen; Zahlungsvermerke für Beträge von 5.938,81 Euro erfolgten am 28.08.2006; ein dem erkennenden Senat vorgelegter Zahlungsauftrag trägt dasselbe Datum nebst den einschlägigen Rechnungsnummern; jedoch wurden dem SG keine Zahlungsquittungen oder beweiskräftige Belege über Höhe, Kontoinhaber und Verwendungszweck aus dem Auszahlungs-Sachbuch d. Bekl. vorgelegt.
Am 31.10.2006 beanspruchte d. Kl. mit der an diesem Tage beim SG erhobenen Klage von d. Bekl. den genannten Betrag von 18.674,55 Euro, reduzierte aber die Klageforderung unter Erklärung einer teilweisen Erledigung am 05./06.12.2005 auf 12.735,74 Euro, nachdem d. Bekl. auf die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung von 5.938,81 Euro hingewiesen hatte. Hinsichtlich des streitigen Restbetrages haben sich die Beteiligten durch Vergleich geeinigt: D. Bekl. leistete auf die streitige Behandlungszeit weitere 7.800,00 Euro, während d. Kl. Beträge in Höhe von restlichen 4.935,74 Euro nicht weiter geltend machte.
Mit Beschluss vom 20.08.2007 hat das SG unter Berücksichtigung der zuletzt für die Restansprüche ausgeworfenen Zahlungsquote d. Kl. ein Drittel und d. Bekl. zwei Drittel der Verfahrenskosten unanfechtbar (§ 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 158 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) auferlegt. Den Streitwert hat es auf den ursprünglichen Klagebetrag von 18.674,55 Euro festgesetzt.
Gegen letztgenannte Entscheidung wendet sich d. Bekl. mit ihrer Beschwerde vom 27./28.08.2007 und verweist darauf, dass sie schon vor Klageerhebung den Betrag von 5.938,81 Euro gezahlt habe, so dass nur noch der reduzierte Klageanspruch Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 12.09.2007).
D. Bekl. beantragt,
den Beschluss des SG Münster vom 20.08.2007 zu ändern und den Streitwert auf 12.735,74 Euro festzusetzen.
D. Kl. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Streitwertfestsetzung für zutreffend.
Einen vom Senat angeregten Vergleich, sich auf der Basis des vom SG festgesetzten Streitwertes zu einigen und eine andere Kostenquotelung vorzusehen, weil offenbar in den Kostenbeschluss selbst nur Überlegungen zu dem zuletzt noch anhängigen Streitgegenstand eingegangen und die Erledigungserklärung zu der anfänglichen Klageeinschränkung in den Hintergrund getreten seien, haben die Beteiligten nicht aufgegriffen. Insbesondere d. Kl. hat geäußert, zu einer einverständlichen Änderung der Kostenquote bestehe kein Anlass; denn d. Kl. habe die fraglichen Überweisung mangels ausreichender Angaben d. Bekl. nicht zuordnen können; nur deshalb sei es zur überhöhten Klage gekommen.
II.
Die allein noch anhängige Streitwertbeschwerde ist nur zum Teil begründet.
1. Das SG hat den Streitwert für das gerichtskostenpflichtige Verfahren (§ 183 S. 1, § 197a Abs. 1...