Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.08.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin, die bis zur Implantation einer Totalendoprothese des rechten Hüftgelenks im September 2017 als Busfahrerin arbeitete, stellte am 22.10.2019 unter Hinweis auf orthopädische Beschwerden und einen Zustand nach Mamma-Carcinom einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Seit dem 01.12.2018 ist bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
Die Beklagte holte zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein und ließ die Klägerin zur Feststellung des Leistungsvermögens anschließend durch den Orthopäden S. begutachten. Der Sachverständige diagnostizierte in seinem Gutachten vom 22.01.2020 nach ambulanter Untersuchung insbesondere eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit Bewegungseinschränkung, ein Lumbal- / Lumboischialgiesyndrom auf dem Boden von Bandscheibenschäden, eine Minderbelastbarkeit der Halswirbelsäule mit Bewegungseinschränkung, ein Zervikalsyndrom, ein bilaterales Schulterengpasssyndrom, eine Minderbelastbarkeit der Hüftgelenke mit Bewegungseinschränkung, schmerzhafter Beweglichkeit, Koxalgien bei Koxarthrosen, eine Minderbelastbarkeit der Kniegelenke mit Bewegungseinschränkung sowie schmerzhafter Beweglichkeit bei Retropatellararthrose. Unter Beachtung bestimmter, konkret von ihm genannter qualitativer Einschränkungen sei die Klägerin noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei ebenfalls gegeben.
Mit Bescheid vom 04.03.2020 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf die Ergebnisse der medizinischen Ermittlungen ab.
Ihren gegen diesen Bescheid am 20.03.2020 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit nachdrücklicher Kritik am Gutachten von S., der sie kaum 20 Minuten untersucht und dabei lediglich Messdaten passiver Bewegungen erhoben habe, da die aktiven Bewegungen wegen der Schmerzen kaum möglich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund betrachte sie seine Meinung zu ihrer Erwerbsfähigkeit als "krasses Fehlurteil". Sie sehe sich in ihrer Auffassung durch ein (von ihr überreichtes), vom Sozialgericht (SG) Münster im Verfahren um die Schwerbehinderung (Az.: S 2 SB 940/19) von C. erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 13.03.2020 gestützt und erwarte die Erteilung eines Abhilfebescheides.
Die Beklagte holte hierauf ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie V. vom 24.08.2020 ein. Diese hielt die Klägerin nach ambulanter Untersuchung ebenfalls für in der Lage, unter Beachtung qualitativer Einschränkungen einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich nachzugehen. Zwar leide die Klägerin unter einer leicht ausgeprägten Panikstörung, diese schränke jedoch die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich weiter ein. Ohnehin stünden ihre orthopädischen Beschwerden im Vordergrund.
Dem Gutachten folgend wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2020 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.01.2021 beim SG Münster Klage erhoben. In der Leistungsbeurteilung von V. sehe sie erhebliche Widersprüche. Außerdem nehme diese lediglich eine fachspezifische Beurteilung vor, obwohl sie erwähne, dass das orthopädische Leistungsbild deutlich prägender sei. Die Beklagte habe es sich sehr leicht gemacht. Selbst ein medizinischer Laie müsse sich angesichts ihrer physischen und psychischen Funktionsstörungen fragen, für welche Tätigkeit sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch einsatzfähig sein solle. Weder im Widerspruchsbescheid noch in den Gutachten werde auch nur eine einzige derartige Tätigkeit benannt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2020 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall ab Antragstellung am 11.06.2019 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat zunächst Befundberichte der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin I. vom 21.03.2021, der Fachärztin für Chirurgie J. vom 08.03.2021, des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie M. vom 11.05.2021 sowie des Facharztes für Hämatologie und Onkologie X. vom 09.03.2021 eingeholt. Anschließend sind der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie G. und der Facharzt für Orthopädie Q. mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden. Von diesen ist auf orthopädischem Gebiet ein degeneratives Halswir...