Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Wohnungsbeschaffungskosten. Doppelmietzahlungen durch kurzfristigen Umzug in eine Mutter-Kind-Einrichtung auf Anordnung des Jugendamtes
Orientierungssatz
Zu den Wohnungsbeschaffungskosten iS von § 22 Abs 6 S 1 SGB 2 zählen auch unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen. Solche fallen ua dann an, wenn ein kurzfristiger Auszug des Leistungsempfängers aus der bisherigen Wohnung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist für diesen "aus anderen Gründen" iS von § 22 Abs 6 S 2 SGB 2 notwendig geworden ist. Eine solche Situation liegt ua dann vor, wenn die Inobhutnahme des Kindes für den Fall droht, dass die Kindesmutter nicht zu dem vom Jugendamt festgelegten Termin in die Mutter-Kind-Einrichtung umzieht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.10.2014 geändert. Der Klägerin wird für den Rechtsstreit S 35 AS 3154/14 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin N aus S beigeordnet.
Gründe
I.
Die unter Betreuung stehende Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate August und September 2014.
Der Klägerin waren für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt worden. Nachdem die Betreuerin dem Beklagten mit Schriftsatz vom 17.06.2014 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin voraussichtlich zum 04.07.2014 in eine Mutter-Kind-Einrichtung nach M zu Lasten des Jugendamtes untergebracht werde, hob der Beklagte die Leistungsbewilligung unter Hinweis darauf, dass die Klägerin Leistungen des Jugendamtes erhalte, mit Wirkung ab dem 04.07.2014 zunächst vollumfänglich auf.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin, der seitens ihrer Vermieterin mitgeteilt worden war, dass die Kündigung zum 30.09.2014 angenommen werde, geltend, dass der Umzug vom Jugendamt angeordnet worden sei. Es habe eine Inobhutnahme ihres Kindes gedroht, wenn sie nicht zu dem vom Jugendamt festgelegten Termin in die Mutter-Kind-Einrichtung umgezogen wäre. Das Jugendamt übernehme lediglich die Kosten des laufenden Lebensunterhaltes.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.08.2014 und vom 15.08.2014 wurden sodann die Kosten von Unterkunft und Heizung für den gesamten Monat Juli 2014 berücksichtigt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 28.08.2014 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 15.10.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es fehle an der hinreichenden Erfolgsaussicht, denn die Klägerin sei mit der Übernahme in die Mutter-Kind-Einrichtung aus dem Leistungskatalog des SGB II ausgeschieden.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 21.10.2014 zugestellten Beschluss am 21.11.2014 Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist bereits dann anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist und diese Ermittlungen eine reale Möglichkeit eröffnen, dass sich die rechtserheblichen Tatsachen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, nachweisen lassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum vom 01.08. bis zum 30.09.2014 die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik und ist hilfebedürftig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 8 SGB II nicht erwerbsfähig gewesen ist, sind nicht ersichtlich. Ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II zu Lasten der Klägerin eingreift, weil sie seit der Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung M - wofür allerdings einiges spricht - in einer stationären Einrichtung untergebracht ist (vgl. zum Begriff der stationären Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 SGB II BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 36), ist bislang nicht hinreichend geklärt, weil es insoweit an jeglichen Ermittlungen fehlt.
Sofern der Leistungsausschlu...