Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung des Auffangstreitwerts bei erkennbar entsprechender Bedeutung der Klage
Orientierungssatz
1. Bei der Bestimmung des Streitwerts für ein sozialgerichtliches Verfahren nach § 52 Abs. 1 GKG ist grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens maßgeblich.
2. Bietet der Sach- und Streitwert keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5000.- €. zugrunde zu legen. Liegt die Bedeutung der Klage erkennbar über diesem Wert, so ist der Streitwert angemessen zu erhöhen.
3. Das Rechtsmittelgericht kann die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG von Amts wegen ändern.
Tenor
Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2015 abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit S 2 KA 409/12 Sozialgericht Düsseldorf wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers ist nach §§ 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetzt (GKG) statthaft und auch im übrigen zulässig.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschlüsse 20.01.2010 - L 11 B 13/09 KR - und 12.08.2009 - L 11 KA 102/08 KA - ).
Das Begehren des Klägers war auf die Teilnahme an den Katarakt-Verträgen gerichtet. Das zu Grunde liegende wirtschaftliche Interesse des Klägers ist kaum zu beziffern. Demzufolge kann auf die Kriterien des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zurückgegriffen werden. Hiernach ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Da die Bedeutung der Klage erkennbar über diesem Wert liegt, ist der Streitwert angemessen zu erhöhen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2005 - L 10 B 14/05 KA -; str. vgl. Hartmann, Kostengesetze, GKG, 38. Auflage, 2008, § 52 Rdn. 18 m.w.N.). In Anlehnung an den in Zulassungssachen für die Streitwertbestimmung zu Grunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - und Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -) ergibt sich ein Streitwert von 12 Quartalen x 5.000,00 EUR = 60.000,00 EUR (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER - und vom 04.05.2015 - L 11 KA 60/12 -).
Der Senat ist nicht gehindert, den Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen, obgleich der Beschwerdeführer nur einen Streitwert von 54.000,00 EUR beantragt hatte. Kann nämlich das Rechtsmittelgericht die Streitwertfestsetzung des SG - fristgebunden - auch von Amts ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), so folgt hieraus, dass die Bezifferung des Streitwertes durch den Beschwerdeführer insoweit nur als Anregung zu verstehen ist (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.06.2003 - L 10 B 1/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Fundstellen