Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen gerichtliche Untätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen die Untätigkeit eines Gerichts ist unzulässig.
2. Im SGG ist für Fälle einer gerichtlichen Untätigkeit keine unmittelbare, förmliche Sanktionsmöglichkeit vorgesehen.
3. Selbst im Falle einer rechtsmißbräuchlichen Untätigkeit könnten nur Ansprüche gemäß Art 50 MRK oder § 389 BGB bestehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1663639 |
Breith. 1996, 787 |
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