Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen gerichtliche Untätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde gegen die Untätigkeit eines Gerichts ist unzulässig.

2. Im SGG ist für Fälle einer gerichtlichen Untätigkeit keine unmittelbare, förmliche Sanktionsmöglichkeit vorgesehen.

3. Selbst im Falle einer rechtsmißbräuchlichen Untätigkeit könnten nur Ansprüche gemäß Art 50 MRK oder § 389 BGB bestehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1663639

Breith. 1996, 787

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?