Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.07.2023; Aktenzeichen S 49 R 996/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 04.07.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die die Beklagte ihm dem Grunde nach mit Bescheid vom 12.05.2020 gewährt und zur weiteren Präzisierung die Durchführung einer Berufsfindungsmaßnahme und Arbeitserprobung in einem Berufsförderwerk vorgeschlagen hat. Nach dem Widerspruch des Klägers entschied die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2020, dass unter den näher aufgeführten Voraussetzungen auch ein Gründungszuschuss in Frage komme. Der Kläger begehrte jedoch weiter eine höhere und länger zu zahlende Geldleistung. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2020 zurück. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.05.2023 hat er das Angebot der Beklagten aus dem Bescheid vom 12.05.2020, welches diese mit der Präzisierung, Durchführung einer Berufsfindungsmaßnahme und Arbeitserprobung in einem Berufsförderwerk, erneut bestätigte, angenommen. Das Gericht hat sodann darauf hingewiesen, dass sich das Verfahren damit erledigt habe.
Am 04.07.2023 hat der Kläger Berufung "gegen die Entscheidung/Beschluss/Niederschrift vom 12.05.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf" eingelegt. Mit Verfügung vom 16.08.2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zulässiges Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil sei, vorliegend das Sozialgericht aber kein Urteil gesprochen habe. Laut dem (auch vom Kläger vorgelegten) Protokoll vom 12.05.2023 sei es vielmehr von der Erledigung des Rechtsstreits ausgegangen. Die Berufung sei unzulässig und wäre aus diesem Grund abzuweisen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Berufung zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 29.08.2023 begehrt der Kläger eine Fortsetzung des Klageverfahrens unter der Voraussetzung, dass er bei einer erneuten mündlichen Verhandlung ein "kostenloses schriftliches Urteil" bekomme und ihm keine Kosten nach § 192 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auferlegt würden; sein Geldleistungsbegehren hätte sich nicht erledigt; die Beklagte und das Sozialgericht seien insofern untätig. Die Berufung hat er nicht zurückgenommen.
Mit Verfügung vom 01.09.2023 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Senats gemäß § 158 SGG angehört und gemäß § 158 Satz 4 SGG belehrt worden. Darauf bezugnehmend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2023 sein bedingtes Begehren auf Fortführung des Klageverfahrens aufrechterhalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss als unzulässig verworfen.
Die Berufung ist bereits nicht statthaft. Bei dem Hinweis des Sozialgerichts im Protokoll über den Verhandlungstermin vom 12.05.2023, dass sich das Verfahren erledigt habe, handelt es sich weder um ein Urteil noch um einen, diesem gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG gleichgestellten Gerichtsbescheid, gegen die nach § 143 SGG die Berufung zulässig wäre. Demgemäß ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen macht der Senat darauf aufmerksam, dass das Landessozialgericht für ein etwaiges Untätigkeitsklagebegehren des Klägers gegen die DRV O. instanziell unzuständig wäre und eine etwaige Beschwerde wegen einer vermeintlichen Untätigkeit des Sozialgerichts kein im Prozessrecht geregelter Rechtsbehelf ist (siehe beispielsweiseLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2020 - L 20 SO 35/20 B -, juris, Rn. 2 ; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, Vor § 143 Rn. 3d; Karl, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGG, 2. Aufl., § 172 SGG (Stand: 21.0.02.2023).
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 SGG .
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Fundstellen
Dokument-Index HI16283351 |