Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Verfahrensfehlers
Orientierungssatz
1. Bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Hat der Kläger weder eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage benannt, noch ist eine solche aus dem sozialgerichtlichen Urteil ersichtlich, so ist eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht zulässig.
2. Hat das Sozialgericht in seinem Urteil keinen von einer Entscheidung der Obergerichte abweichenden Rechtssatz aufgestellt, so ist die Berufung mangels Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG unzulässig.
3. Ist ein Verfahrensfehler des Sozialgerichts nicht ersichtlich, so ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht zulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 11.12.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem das Sozialgericht (SG) die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abgelehnt hat.
Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom 08.11.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2016 ab. Am selben Tag stellte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem SG Köln (S 20 AS 4512/16 ER) und legte ebenfalls durch den Prozessbevollmächtigten unter dem 07.12.2016 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Am 15. und 20.12.2016 fanden Vorsprachen der Klägerin bei dem Beklagten statt, bei denen die Klägerin auch weitere Unterlagen einreichte. Mit Bescheid vom 30.12.2016 bewilligte der Beklagte Leistungen ab dem 15.12.2016. Mit Bescheid vom 10.08.2017 bewilligte er der Klägerin darlehensweise Leistungen auch für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 30.11.2016, mit weiterem Bescheid vom 10.08.2017 Leistungen als Zuschuss ab dem 01.12.2016. Mit Abhilfebescheid vom selben Tag hob er zudem den ablehnenden Bescheid vom 25.11.2016 auf und erklärte darin, dem Widerspruch sei in vollem Umfang abgeholfen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten könnten nicht erstattet werden, da sie nicht notwendig gewesen seien. Die für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen seien erst im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nachgereicht worden. Erst aufgrund der nachgeholten Mitwirkung habe über die Bewilligung der Leistung entschieden werden können. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass gegen die Kostenentscheidung der Widerspruch zulässig sei. Das Verfahren S 20 AS 4512/16 ER erklärte die Klägerin für erledigt.
Den Widerspruch der Klägerin vom 30.08.2017 gegen die Kostenentscheidung im Bescheid vom 10.08.2017 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2020 als unzulässig und entschied, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht erstattet werden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass, wenn im Fall einer abhelfenden Entscheidung bzw. der Stattgabe eines Widerspruchs der Widerspruchsführer erstmals durch eine für ihn negative Kostengrundentscheidung belastet werde, es vor Erhebung einer Klage gegen diese Kostengrundentscheidung keines Vorverfahrens bedürfe. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten sei Teil dieser Kostenentscheidung. Dass sich vorliegend die Rechtsbehelfsbelehrung auf die Einlegung eines Widerspruchs beziehe, habe lediglich zur Folge, dass für die Erhebung der Klage gegen die Kostenentscheidung die Jahresfrist gelte.
Die Klägerin hat am 09.04.2020 Klage vor dem SG erhoben und vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte behaupte, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei. Einen Ablehnungsbescheid in die Welt zu setzen, ohne jegliches Ermessen auszuüben, sei kein rechtmäßiges Verwaltungshandeln. Dies sei ein Ausdruck einer gewissen Willkür, so dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Der Bescheid vom 25.11.2016 habe komplett neben der Sache gelegen. Der Widerspruch dagegen sei von Anfang an begründet gewesen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid vom 10.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Vorverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.11.2016 dem Grunde nach zu übernehmen, da die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten notwendig und erforderlich gewesen sei.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung gewesen, dass die Abl...