Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint. Hat das Gericht seine ablehnende Entscheidung auf eine aus seiner Sicht fehlende Mitwirkung des Antragstellers bei der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, so ist die Beschwerde zulässig.

2. Eine Bewilligung von PKH nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Antragsteller hat alles Zumutbare unternommen, um vor Wegfall der Rechtshängigkeit eine Entscheidung zu erwirken und das Gericht hat es versäumt, rechtzeitig zu entscheiden.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.08.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Beschwerde ist statthaft. Die entsprechende, dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist zutreffend. Die Beschwerde ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Denn das Sozialgericht (SG) hat die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gar nicht geprüft und damit auch nicht verneint (LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 - L 7 AS 571/10 B). Es hat seine Entscheidung vielmehr auf eine aus seiner Sicht fehlende Mitwirkung der Klägerin bei der Feststellung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestützt. Denn es war der Auffassung, dass ein vollständiger Antrag bei Abschluss des Verfahrens nicht vorlag. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst nicht diejenigen Fälle, die keine Entscheidung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe enthalten (vgl. bereits LSG NRW, Beschluss vom 19.11.2009 - L 7 B 295/09 AS; a.A. LSG NRW, Beschluss vom 23.10.2009 - L 19 B 187/09 AS).

Das SG hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Zum einen lag bei Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 26.07.2013 keine Entscheidungsreife hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Diese ist regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen anzunehmen (LSG NRW, Beschluss vom 11.10.2012 - L 7 AS 1821/12 B; vom 04.05.2010 - L 7 AS 447/09 AS; vom 08.10.2008 - L 19 AS 11/08 AL). Mit Vorlage der nach § 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gebotenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 07.08.2013 bei Gericht war diese Voraussetzung erfüllt. Zum anderen war eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens, insbesondere nach Eingang der Erledigungserklärung kein Raum mehr (LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 - L 7 AS 571/10 B). Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise auch nach Beendigung des Verfahrens eine Bewilligung erfolgen kann, etwa dass der Antragsteller alles Zumutbare getan hat, um vor Wegfall der Rechtshängigkeit eine Entscheidung zu erwirken und das Gericht es versäumt hat, rechtzeitig zu entscheiden (Leiterer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rn. 11a), sind weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich.

Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iV.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI5666475

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