Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialverwaltungsrecht: Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung bei einem Lehrer bzw. Erzieher
Orientierungssatz
1. Bei einem Lehrer oder Erzieher ist allein der Umstand, dass er bei einer Berufsausübung keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt und demgemäß auch über keine Betriebsnummer für die Sozialversicherung verfügt, kein hinreichendes Kriterium für die Verneinung einer selbständigen Tätigkeit. Vielmehr kommt es zur Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung bei einem Lehrer bzw. bei einem Erzieher insbesondere darauf an, ob der Betroffene bei seiner Tätigkeit weisungsgebunden in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit war.
2. Einzelfall zur Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung bei einem Lehrer bzw. bei einem Erzieher.
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9.12.2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.1.2014 wird in vollem Umfang angeordnet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.914,40 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige - unselbständige, weil erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 19.1.2015, nämlich am 21.1.2015 erhobene - Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 15.1.2014 ist in vollem Umfang anzuordnen. Dementsprechend ist die ebenfalls zulässige, auf vollständige Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin unbegründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER, ASR 2014, 26 ff.).
Soweit der Senat in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, es reiche zur Begründung eines überwiegenden Aufschubinteresses nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen seien, vielmehr sei maßgebend, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spreche, ist damit Folgendes gemeint:
Tragen die vom prüfenden Rentenversicherungsträger getroffenen bzw. in verfahrensrechtlich zulässiger Weise verwerteten Feststellungen anderer Behörden (z.B. der Hauptzollämter) seine beitragsrechtliche Bewertung des Sachverhalts im angegriffenen Bescheid, bestehen an dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich keine überwiegenden Zweifel. Es ist dann Sache des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrenden Antragstellers, einen anderweitigen Sachverhalt glaubhaft im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit zu machen, aufgrund dessen die beitragsrechtliche Bewertung des prüfenden Rentenversicherungsträgers voraussichtlich nicht aufrecht zu erhalten sein wird. Gelingt dem Antragsteller dies nicht, sondern beschränkt er sich darauf, die Feststellungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers zu bestreiten, oder ist der von ihm vorgetragene Sachverhalt lediglich ebenso wahrscheinlich wie der vom prüfenden Rentenversicherungsträger angenommene, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, sodass die aufsch...