Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Streitwerts. Ruhen des Verfahrens
Orientierungssatz
1. Beantragt der Kläger, nachdem er auf dem Zivilrechtsweg gegen einen Beteiligten eines Vertrages vorgegangen ist und er nach der Verweisung dieses Verfahrens an die Sozialgerichtsbarkeit im Hinblick auf ein weiteres vor den Sozialgerichten angestrengtes Verfahren mit gleichem Klageziel das Interesse verloren hat, das Ruhen des Verfahrens, dann rechtfertigt dies bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nicht die Annahme, der Kläger habe dem Verfahren von vornherein nur untergeordnete Bedeutung beigemessen.
2. Allerdings muss bei der Bestimmung des Gegenstandswertes zur Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit das Ruhen des Verfahrens und der daraus resultierende geringe Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten berücksichtigt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.04.2003 geändert. Der Gegenstandswert wird auf 61.355,03 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat von dem Beklagten im Ausgangsverfahren die teilweise Aufhebung eines zwischen dem VdAK und dem beklagten Verband abgeschlossenen Hilfsmittellieferungsvertrages verlangt. Nach Verweisung des zunächst vor den Zivilgerichten anhängig gemachten Verfahrens an die Sozialgerichtsbarkeit (Beschluss des BGH vom 05.06.1997 - I ZB 26/96 ) hat das Sozialgericht Köln auf Antrag der Beteiligten im Hinblick auf ein vom Kläger gegen den VdAK vor den Sozialgerichten angestrengtes Verfahren mit gleichem Klageziel das Ruhen des Verfahrens beschlossen. Nachdem die Klage gegen den VdAK letztinstanzlich durch Urteil des BSG vom 25.09.2002 ( B 3 KR 3/01 R ) abgewiesen worden war, hat die Klägerin in diesem Verfahren am 16.05.2002 die Klage zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 28.04.2003 hat das Sozialgericht den Gegenstandswert auf 4.000,- Euro festgesetzt. Es hat gemeint, dieser Wert werde dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung ausreichend gerecht, weil das Verfahren nur "vorsorglich" durchgeführt worden sei und im Hinblick auf das vorrangige Verfahren gegen den VdAK geruht habe. Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, erstrebt der Beklagte die Erhöhung des Gegenstandswertes auf 189.178,- Euro, wobei er sich auf den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 13.11.1995 bezieht.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg, denn der Gegenstandswert ist auf 61.355,03 Euro festzusetzen.
Im vorliegenden Fall ist nicht § 197 a SGG (in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2002 (BGBl. I 2144)) anzuwenden, sondern noch das bis zum 01.01.2002 geltende Gebührenrecht (Artikel 17 Abs. 2 Satz 1 des 6. Gesetzes zu Änderung des Sozialgerichtsgesetzes). Da der Bevollmächtigte des Beklagten den Auftrag schon im Jahre 1998 erhalten hat, ist nach § 134 Abs. 1 BRAGO der Gebührenanspruch auch noch nach dem bisherigen Recht zu berechnen. Somit greift auch die Umstellung der DM-Beträge auf Euro durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27.04.2001 (BGBl. I, 751) nicht ein; vielmehr sind die alten DM-Beträge in Euro umzurechnen und dann kaufmännisch zu runden (vgl. Heitland, NJW 2001, 2305, 2306).
Nach dem alten Gebührenrecht wurden Gerichtsgebühren nur als Pauschgebühren erhoben (§ 184 SGG a.F.), während in Verfahren nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG a.F. die Gebühren der Anwälte nach dem Gegenstandswert berechnet wurden (§ 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO a.F.). Eine solche Streitigkeit hat hier vorgelegen. Für die Berechnung nach dem Gegenstandswert gelten außer den sinngemäß anwendbaren Vorschriften des 3. Abschnitts die allgemeinen Vorschriften des 1. Abschnitts der BRAGO und damit auch deren § 8 (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1).
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO a.F., da nach dem alten Gebührenrecht für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen waren und sich der Gegenstandswert auch nicht aus bestimmten sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Kostenordnung ergab. Soweit - wie im vorliegenden Fall - der Gegenstandswert auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 8.000,- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1 Mio. DM anzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO a.F.). Um Abweichungen gegenüber vergleichbaren Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vermeiden, ist bei der Einschätzung des Gegenstandswertes ergänzend die Vorschrift des § 13 GKG a.F. heranzuziehen (BSG SozR 1930 § 8 Nrn. 2, 3, 5; BSG, Beschluss vom 03.03.1998 - 11 AR 107/96). Das bedeutet, dass grundsätzlich auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn erge...