Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfolgsaussicht eines PKH-Antrags

 

Orientierungssatz

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen eines PKH-Verfahrens ist grundsätzlich der Zeitpunkt Der Entscheidung des Gerichts; die Entscheidungsreife kommt in Betracht, wenn sich die Entscheidung des Antrags verzögert hat und Änderungen zum Nachteil des Antragstellers eingetreten sind.

2. Die Entscheidungsreife bezüglich eines PKH-Antrags ist grundsätzlich erst nach Gewährung rechtlichen Gehörs an den Antragsgegner gegeben.

3. Der Anordnungsgrund für einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist bei einer Bedarfsgemeinschaft nicht glaubhaft, solange die Geldmittel zur Bestreitung des aktuellen Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind verheiratet und bewohnen eine 45 qm große Wohnung in C.

Die Antragstellerin zu 2) bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung von zuletzt 344,87 Euro (zuletzt Bescheid über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII] der Stadt C vom 30.11.2005).

Mit Bescheid vom 15.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin erstmals Leistungen nach dem SGB XII für den Antragsteller zu 1) sowie die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Antragstellerin zu 2) in Höhe von 433,53 Euro für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.05.2005. Für den nachfolgenden Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.05.2005 erneut monatliche Leistungen in Höhe von 433,53 Euro.

Mit Antrag vom 17.11.2005 beantragte der Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen. Mit Bescheid vom 12.12.2005 bewilligte die Antragsgegnerin ab dem 01.12.2005 bis zum 31.05.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 445,99 Euro. In dem Bescheid ist u. a. ausgeführt:

"Die zu zahlenden Leistungen werde ich jeweils monatlich im Voraus an die nachstehende Überweisungsanschrift auszahlen. Bereits fällige Beträge werden in Kürze zur Zahlung angewiesen."

Am 15.12.2005 wies die Antragsgegnerin die Leistungen zur Auszahlung an. Mit Schriftsatz vom 16.12.2005, beim Sozialgericht (SG) Dortmund eingegangen am 20.12.2005, beantragten die Antragsteller,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von den bewilligten Leistungen nach dem SGB II gemäß dem Bescheid vom 12. Dezember 2005 sofort 400,- Euro an die Antragsteller zu zahlen.

Zugleich haben sie beantragt,

den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung ihres Antrags haben die Antragsteller vorgetragen, bereits im Vorfeld des Erlasses des Bescheides vom 12.12.2005 hätten sich die Antragsteller mehrfach an die Behörde gewandt, um zu erfahren, wann mit der Vorlage eines Bescheides gerechnet werden könne. In der 49. Kalenderwoche sei ihnen mitgeteilt worden, nunmehr sei ein Bescheid erstellt und das Geld werde alsbald angewiesen. Nach Erhalt des Bescheides vom 12.12.2005 hätten sie erneut bei der Behörde nachgefragt, wann nun mit der konkreten Zahlung zu rechnen sei. Eine sachgerechte Erklärung hätten sie nicht erhalten. Nachdem am Morgen des 16.12.2005 noch immer kein Zahlungseingang auf ihrem Konto zu verzeichnen gewesen sei, hätten sie sich persönlich zur Behörde begeben. Dort habe man erneut keine hinreichende Auskunft gegeben, sondern mitgeteilt, man möge ggf. in der nächsten Woche wiederkommen, wenn die Behörde für Publikumsverkehr geöffnet sei. Die Antragsteller seien dringend auf die bewilligten Leistungen angewiesen, da sie neben der Grundsicherung der Antragstellerin zu 2) lediglich über Kindergeld in Höhe von 154,- Euro monatlich verfügten. Die finanziellen Reserven seien nunmehr aufgebraucht. Die Antragsteller hätten Mietzahlungen für den laufenden Monat bisher nicht leisten können. Der Vermieter habe zwischenzeitlich mehrfach die rückständige Miete für Dezember 2005 angemahnt. Auch der Energieversorger habe zwischenzeitlich Zahlungserinnerungen versandt und die Sperrung der Energie angekündigt.

Auf telefonische Nachfrage hat die Antragsgegnerin dem SG mitgeteilt, die Auszahlung sei am 15.12.2005 angewiesen worden. Mit Schreiben vom selben Tag hat sie darauf hingewiesen, dass den Antragstellern bereits im Rahmen ihrer letzten Vorsprache mitgeteilt worden sei, dass die Zahlung etwa eine Woche nach Bewilligung zufließen würde. Nachdem die Bevollmächtigte der Antragsteller auch auf Erinnerung des SG unter dem 04.01.2006 nicht mitgeteilt hatte, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufrecht erhalten werde, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21.01.2006 ebenso abgelehnt wie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die Zahlung bereits vor Beantragung der einstweiligen Anordnung...

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