Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers für die Anschaffung von Corona-Schutzmasken

 

Orientierungssatz

1. Die Gewährung eines Mehrbedarfs i. S. von § 21 Abs. 6 SGB 2 in Form einer Sachleistung - hier: Versorgung mit Corona-Schutzmasken (FFP2-Masken) - sieht das SGB 2 nicht vor.

2. Ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB 2 ist ausgeschlossen. Der erforderliche Bedarf an Schutzmasken liegt monatlich deutlich unter 20 Euro und kann durch Einsparmöglichkeiten gedeckt werden.

3. Die anfallenden Kosten können durch Einsparungen im Bereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur kompensiert werden.

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2021 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerden sind statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerden richtet sich nach

§ 172 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiernach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dem Antragsteller sind mit Bewilligungsbescheid vom 30.11.2020 Leistungen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 bewilligt worden. Er macht im Rahmen des Eilverfahrens die einstweilige Gewährung eines monatlichen Mehrbedarfs von 129 Euro zur Finanzierung von FFP2-Masken ab Februar 2021 ohne Angabe eines Enddatums geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er diese Leistungen für den gesamten Bewilligungsabschnitt, also bis Dezember 2021, begehrt, so dass der Beschwerdewert bei 1419 Euro liegt.

Die Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

Der Antragsteller hat weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne eine schnelle Entscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte unmittelbar droht, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 12.05.2005 zum Az. 1 BvR 569/05, Rn. 23 bei juris). Der geltend gemachte (Anordnungs-) Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01, Rn. 5 bei juris).

Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein Anspruch auf die jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Gewährung eines Mehrbedarfs in Form einer Sachleistung - Bereitstellung von wöchentlich 20 FFP2-Masken -, ist bereits mangels Rechtsgrundlage nicht gegeben. Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich als Geldleistungen erbracht, nur in Ausnahmefällen ordnet das Gesetz die Gewährung von Leistungen in Form von Sachleistungen an (§ 24 Abs.1, 24 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 29 Abs. 2 SGB II, § 31a Abs. 3 SGB II). Die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II in Form einer Sachleistung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2021 - L 19 AS 391/21 B ER, Rn. 23 bei juris).

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 129 Euro zur Finanzierung von FFP2-Masken. Eine Anspruchsgrundlage für einen diesbezüglichen Anspruch ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfa...

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