rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 14.12.2000; Aktenzeichen S 36 U 369/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein operativ behandelter Meniskusschaden im rechten Kniegelenk als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 (Meniskusschaden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) durch Gewährung von Verletztenrente zu entschädigen ist.

Der 1940 geborene Kläger erlernte von 1955 bis 1959 den Beruf eines Stuckateurs und war als solcher zunächst bis 1961 und danach ab Herbst 1964 tätig. 1976 legte er die Meisterprüfung ab und war in der Folgezeit - unterbrochen durch eine mehrmonatige Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahre 1989 - als solcher tätig, zuletzt seit September 1989 bei dem Stuckateurbetrieb B ... GmbH in B ... Nach den Angaben des Klägers vom 02.07.1996 führte er die Tätigkeiten als Stuckateur bzw. Stuckateurmeister in über der Hälfte der täglichen Arbeitszeit in kniender bzw. hockender Haltung durch.

Im Januar 1996 wurde der Kläger in der Orthopädischen Klinik des St. Anna-Hospitals in H. wegen Beschwerden im rechten Kniegelenk behandelt. Chefarzt Prof. Dr. A. diagnostizierte im Entlassungsbericht vom 08.02.1996 eine Außenmeniskuskorbhenkelruptur und komplexe degenerative Horizontalruptur am Hinterhorn bis zum Pars intermedia und eine komplexe Innenmeniskushinterhornruptur sowie eine generalisierte 1. bis 2. - gradige Chondromalazie sowie eine leichte Reizsynovialitis. Es wurde eine Arthroskopie mit Außenme niskusresektion und Innenmeniskusteilresektion, ein Knorpelshaving sowie eine Teilsynovektomie vorgenommen. Eine histologische Untersuchung der entfernten Außen- und Innenmeniskusanteile wurde nicht durchgeführt.

Im Mai 1996 zeigte der behandelnde Orthopäde Dr. Sch. der Beklagten den Verdacht auf einen beruflich bedingten Innen- und Außenmeniskusschaden im rechten Kniegelenk an. Die Beklagte zog die medizinischen Behandlungsunterlagen bei, holte eine Auskunft des Klägers zu den von ihm ausgeübten kniebelastenden Tätigkeiten ein und veranlasste eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD). Darin kam der Dipl.-Ing. P. am 07.08.1996 zusammenfassend zu dem Ergebnis, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der streitigen BK seien nicht erfüllt, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger nur während eines Zeitanteiles von 5 % der Arbeitsschicht belastende Dauerzwangshaltungen im Hocken oder Knien im Fersensitz und gleichzeitiger Kraftaufwendung ausgeübt habe. In einem chirurgischen Gutachten vom 06.11.1996 führte Prof. Dr. B., Chefarzt am Evangelischen Krankenhaus H., zusammenfassend aus, dass - wenn die haftungsbegründende Kausalität nachgewiesen sei - der rechtsseitige Außen- und Innenmeniskusschaden als BK nach Nr. 2102 anerkannt werden müsse, weil davon auszugehen sei, dass ein vorausgehender Verschleiß der Kniegelenksknorpel nicht vorliege und wesentliche konkurrierende Ursachen für die Entstehung der Außen- und Innenmeniskusschäden nicht vorlägen. Die MdE sei insoweit mit 10 v.H. einzuschätzen. Zum Nachweis der arbeitstechnischen Voraussetzungen seien - im Hinlick auf den anderslautenden Sachvortrag des Klägers - weitere Ermittlungen erforderlich.

Die Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) Dipl.-Ing. P. vom 17.12.1996 ein, der eine Befragung des Klägers vornahm und im Bericht vom 05.07.1997 abschließend ausführte, die persönlichen Angaben des Klägers, wonach er zu mehr als 50 % seiner Tätigkeit in kniender bzw. hockender Körperhaltung gearbeitet habe, seien nicht nach vollziehbar. Vielmehr sei aufgrund der Erfahrungen im Hinblick auf die Stuckateurtätigkeit und die vom Kläger benannten Putz- und Estricharbeiten davon auszugehen, dass er Belastungen im Sinne der BK mit einem Zeitanteil von 15 bis 20 % pro Arbeitsschicht ausgesetzt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 01.07.1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 16.09.1997, zugestellt am 13.11.1997 lehnte die Beklagte daraufhin die Feststellung der streitigen BK ab. Sie begründete dies damit, dass die haftungsbegründende Kausalität für die Entstehung der BK nicht erfüllt sei, da der Kläger nur in wesentlich geringerem Umfang als in einem Drittel der Arbeitsschicht im Sinne der streitigen BK exponiert gewesen sei.

Dagegen hat der Kläger am 12.12.1997 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der BK Nr. 2102 seien in seiner Person erfüllt, da er zu einem wesentlich höheren Zeitanteil als von der Beklagten angenommen Arbeiten in kniender und hockender Position ausgeübt habe. Wenn er dies auch nicht exakt in Prozentsätzen angeben könne, müsse berücksichtigt werden, dass erst in den letzten fünf Jahren seiner beruflichen ...

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