Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.09.2022 geändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Grundsicherung nach dem SGB XII von August 2022 bis einschließlich Juli 2023 ohne Anrechnung eines russischen Rentenanspruchs des Antragstellers in gesetzliche Höhe zu zahlen.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E., K., beigeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Grundsicherung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1947 in Russland geborene Antragsteller bezog seit August 2012 laufend Grundsicherung nach dem SGB XII. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau bezieht eine Altersrente, die ab Juli 2022 977,56 EUR (netto) betrug. Der Antragsteller bezog 2022 eine Regelaltersrente iHv monatlich 22,28 EUR.
Erstmals im Dezember 2021 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er seit Oktober 2014 eine russische Altersrente beziehe. Der Antragsteller legte eine russische Rentenbezugsbescheinigung sowie einen Auszug des Rentenkontos vor. Die Rentenhöhe beträgt ab November 2021 umgerechnet ca. 330 EUR monatlich. Der Antragsteller machte geltend, eine Direktüberweisung seiner russischen Rente nach Deutschland sei nicht möglich und beanspruchte Unterstützung durch die Antragsgegnerin bei der Einschaltung eines Dienstleisters zur Organisation der Rentenüberweisung. Bisher stehe ihm die Rente nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 04.01.2022 Kosten für die Einschaltung des Dienstleisters "V. GmbH" (V.-GmbH). Mit Schreiben vom 05.05.2022 teilte der bevollmächtigte Sohn des Antragstellers mit, er habe kein Vertrauen mehr in die V.-GmbH und sei nicht weiter bereit, deren Dienste in Anspruch zu nehmen. Es sei ihm gelungen, die Auszahlung der russischen Rente "an eine dritte Person" zu stoppen und die Rente für März 2022 und April 2022 auf ein Konto des Antragstellers bei der Sberbank in Russland zu erreichen. Wegen der kriegsbedingten Sanktionen seit dem 07.04.2022 gelinge es ihm aber nicht, die Rente nach Deutschland zu überweisen. Sobald das Geld freigegeben werde, sei er bereit, es der Antragsgegnerin zu überwiesen.
Mit Schreiben vom 24.05.2022 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I auf, die Zusammenarbeit mit der V.-GmbH fortzusetzen "um russische Rentenansprüche nach Deutschland zu realisieren". In einem Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin vom 21.06.2022 teilte der Bevollmächtigte mit, die Rente in Russland sei bislang von dem in Russland verbliebenen Bruder zur Unterstützung der ebenfalls in Russland lebenden Mutter verwendet worden. Der Bruder sei 2021 verstorben, seither könne die Rente vom Antragsteller genutzt werden. Allerdings sei ein Transfer nach Deutschland nicht möglich. Der Geschäftsführer der V.-GmbH F. teilte der Antragsgegnerin am 27.06.2022 telefonisch mit, eine Rentenübertragung nach Deutschland sei durch seine Firma unter Einschaltung eines Mittelsmannes in Russland möglich. Ohne eine solche Einschaltung sei nach seiner Einschätzung ein Rententransfer nicht erfolgreich. Ein Risiko für den Auftraggeber sei mit der Einschaltung des V.-GmbH nicht verbunden. Mit Schreiben vom 30.06.2022 wiederholte die Antragsgegnerin die Mitwirkungsaufforderung. Der Antragsteller habe nach §§ 60 ff SGB I iVm § 2 SGB XI alles Erforderliche zu veranlassen, um seinen "Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (hier russisches Renteneinkommen) sicherzustellen". Der Antragsteller erteilte die gewünschte Vollmacht weiterhin nicht.
Bereits mit Bescheid vom 24.06.2022 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Grundsicherung nach dem SGB XII von Februar 2022 bis Juli 2022 iHv zuletzt monatlich 652,53 EUR unter Berücksichtigung einer Regelleistung iHv 404 EUR und von Unterkunfts- und Heizkosten iHv 309,84 EUR. Die Antragsgegnerin rechnete zuletzt eine monatliche Rentenzahlung iHv 22,28 EUR an. Die Ehefrau des Antragstellers erhielt wegen eines Einkommensüberschusses iHv monatlich 39,12 EUR keine Grundsicherung.
Mit Bescheid vom 26.07.2022 stelle die Antragsgegnerin die Leistungen "vorläufig" ein, da der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten "nach §§ 60 ff SGB I" nicht nachgekommen sei. Die Antragsgegnerin bezog sich auf das Schreiben vom 30.06.2022. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 08.08.2022 Widerspruch.
Am 19.08.2022 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Dortmund beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung der Grundsicherung zu verpflichten und Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen. Er sei nicht in der Lage, ohne die Leistungen der Antragsgegnerin seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der von der Antra...