Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang des Sozialhilfeanspruchs auf den vorleistenden Dritten nach dem Tod des Leistungsberechtigten
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann grundsätzlich nicht vererbt werden, weil der Bedarf des Leistungsberechtigten nach dessen Tod nicht mehr gedeckt werden kann.
2. Eine Ausnahme hiervon regelt § 19 Abs. 6 SGB 12. Danach geht u. a. ein Anspruch auf Erstattung ungedeckter Heimkosten des Leistungsberechtigten nur dann auf den Erben über, wenn dieser als vorleistender Dritter für den gfs. leistungsverpflichteten Sozialhilfeträger eingesprungen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist allein der Heimträger vorleistender Dritter i. S. des § 19 Abs. 6 SGB 12, auf den etwaige Sozialhilfeansprüche mit dem Tod des Leistungsberechtigten übergegangen sind.
3. Eine schützenswerte Rechtsposition des Erben in einem solchen Fall ergibt sich nicht aus den Grundsätzen des sog. Drittrechtsverhältnisses. Aus der Sozialhilfeversagung dem Erben gegenüber folgt keine unmittelbare Betroffenheit in dessen eigenen Rechten. Die Auswirkungen der Versagung auf den Erben stellt nur einen bloßen Rechtsreflex bzw. eine mittelbare Beeinträchtigung dessen wirtschaftlicher Interessen dar.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht, in dem sie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten für die Heimpflege ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes geltend macht.
Die Klägerin war verheiratet mit dem am 00.00.1933 geborenen und am 00.05.2013 verstorbenen I H (im Folgenden: H). Aus der Ehe gingen drei Töchter hervor. Klägerin und Töchter sind gesetzliche Erben nach H.
Im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung begab sich H am 24.07.2012 zur stationären Heimpflege in die Seniorenwohnanlage "L" in B. Dort wurde er bis zu seinem Tod betreut. Für Unterbringung und Pflege stehen noch knapp 16.000,00 EUR zur Zahlung an den Heimträger offen.
Vor der Heimaufnahme lebte H gemeinsam mit der Klägerin in einem Einfamilienhaus im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Das Hausgrundstück stand im jeweils hälftigen Miteigentum der Eheleute. Mit Vertrag vom 17.07.2012 übertrug die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an eine der drei Töchter; dabei wurde ihr zugleich mit sofortiger Wirkung ein schuldrechtliches Wohnungsrecht "entsprechend den Bestimmungen des § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)" eingeräumt.
Am 19.07.2012 beantragte die mit einer Vorsorgevollmacht des H versehene Klägerin für diesen die Übernahme der (ungedeckten) Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Nach Ermittlungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid an die Pflegeeinrichtung vom 03.06.2013 ab. Der Bescheid wurde auch der Klägerin - nicht jedoch den Töchtern - mit Schreiben des Beklagten vom gleichen Tage nachrichtlich mitgeteilt. Nach dem Tod des H sei zu prüfen gewesen, ob gemäß § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) der für H geltend gemachte Leistungsanspruch dem Träger der Pflegeeinrichtung zustehe. Dies sei nicht der Fall. Denn H habe über verwertbares Vermögen (insbesondere in Form des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück) verfügt, so dass die Hilfe zu seinen Lebzeiten lediglich als (ggf. noch dinglich zu sicherndes) Darlehen hätte erbracht werden können (§ 91 SGB XII). Nach dem Tod sei eine Leistungsbewilligung nur als Zuschuss denkbar. Denn der Träger der Pflegeeinrichtung sei nicht Eigentümer des Miteigentumsanteiles am Hausgrundstück geworden, und der Rückzahlungsanspruch könne deshalb nicht mehr dinglich gesichert werden. Sei somit der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) nicht mehr herstellbar, sei ein etwaiger Leistungsanspruch des H nicht nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Heimträger übergegangen. Die Vorschrift sei also in Fällen, in denen Leistungen nur als Darlehen zu gewähren gewesen seien, nicht anwendbar. Der Heimträger sei hinreichend geschützt, da er die Möglichkeit habe, seine Ansprüche gegenüber den Erben des H geltend zu machen.
Der Widerspruch des Heimträgers blieb ohne Erfolg. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2013 wurde, ohne dass es zu einem Klageverfahren gekommen wäre, bestandskräftig.
Auch die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 03.06.2013 Widerspruch ein. Diesem Widerspruch schlossen sich später auch die drei Töchter an. Der Wechsel des materiell Berechtigten während eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ziehe keinesfalls einen Wechsel der daran beteiligten Personen nach sich. Nach dem Tod des H seien seine Erben in dem Verfahren auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten an seine Stelle getreten (§ 1922 Abs. 1 BGB). Davon unberührt bleibe die Frage, ob darüber hinaus mit d...