Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.01.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist gelernter Dreher und war seit 1972 in diesem Beruf beschäftigt. Seit Februar 2017 bestand Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Unterschenkel-amputation am 14.02.2018 bei diabetischer Gangrän befand er sich vom 24.04.2018 bis zum 29.05.2018 in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik N. Im Entlassungsbericht vom 19.06.2018 wurden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an 6 Stunden und mehr für möglich erachtet.

Am 09.09.2018 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 09.11.2018 bewilligte ihm die Beklagte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 02.02.2017 mit Rentenbeginn ab dem 01.03.2018.

Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 30.11.2018 Widerspruch und begehrte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach Akteneinsicht begründete er den Widerspruch mit Schreiben vom 08.02.2019 und überreichte ein Attest von Dr. S (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 04.12.2018 sowie ein Gutachten des MDK Westfalen-Lippe vom 18.01.2019 zur Feststellung des Pflegegrades nach dem SGB IX.

Die Beklagte holte ein Gutachten der Internistin, Sport- und Sozialmedizinerin Dr. U vom 13.06.2019 ein, die zu dem Ergebnis kam, das Leistungsvermögen des Klägers sei seit Februar 2017 erloschen.

Am 16.07.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es bestehe die Bereitschaft, dem Widerspruch abzuhelfen und volle Erwerbsminderung auf Dauer seit 02.02.2017 anzuerkennen und dazu einen Bescheid nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen. Als Rentenantrag gelte der am 05.03.2018 gestellte Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Rentenbeginn sei somit der 01.03.2018. Außerdem bestehe die Bereitschaft, die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu übernehmen.

Der Kläger, der bereits zuvor am 15.07.2019 Untätigkeitsklage (S 10 R 1513/19, Sozialgericht [SG] Dortmund) erhoben hatte, teilte am 02.08.2019 mit, er sei mit der Abhilfe entsprechend des Schreibens vom 16.07.2019 einverstanden.

Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.09.2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Am 01.10.2019 beantragte der Kläger Kostenerstattung gemäß § 63 des Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Er macht geltend, das vorliegende Widerspruchsverfahren sei überdurchschnittlich umfangreich gewesen. Der Widerspruch sei im November 2018 erhoben worden. Das Widerspruchsverfahren habe einen Zeitraum von ungefähr der vierfachen Frist des § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gedauert. Es seien Befundberichte in hoher Anzahl zu bearbeiten und zu würdigen und eine umfangreiche Widerspruchsbegründung anzufertigen gewesen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei durch die Bearbeitung der mannigfaltigen ärztlichen Berichte und eine durch die Persönlichkeit des Widerspruchsführers schwierige Kommunikation überdurchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Auftraggeber - und auf dessen Sichtweise komme es an - überdurchschnittlich. Es liege eine existenzsichernde Dauerrentenleistung vor. Die Einkommensverhältnisse seien durchschnittlich. Insgesamt sei es gerechtfertigt für das Streitverfahren um den Erhalt eine Erwerbsminderungsrente die Höchstgebühr in Ansatz zu bringen. Durch die Übersendung des ärztlichen Attestes von Dr. S sowie des Pflegegutachtens und die daraufhin erfolgte Abhilfe sei nach ständiger Rechtfertigung des Bundessozialgerichts (BSG) die Erledigungsgebühr angefallen. In der an den Kläger beigefügten Rechnung vom 25.09.2019 macht der Prozessbevollmächtigte folgende Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geltend:

2302 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten  640,00 EUR

1005 Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheit   640,00 EUR

7000 Dokumentenpauschale   8,50 EUR

7002 Post- und Telekommunikationspauschale   20,00 EUR

Umsatzsteuer 19 %  248,62 EUR

insgesamt  1.557,12 EUR

Mit Bescheid vom 24.10.2019 entsprach die Beklagte dem Antrag auf Erstattung der Kosten im Vorverfahren teilweise. Der Erstattungsantrag gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB X wurde wie folgt festgesetzt:

Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG   300,00 EUR

Gebühren nach Nr. 7000 ff. VV RVG   28,50 EUR

Umsatzsteuer   62,42 EUR

insgesamt  390,92 EUR

Sie führte aus, nach Nr. 2302 VV RVG entstehe für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in dem im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, eine Ges...

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