Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren - Voraussetzungen des Anfalls der Erledigungsgebühr
Orientierungssatz
1. Bei einem durchschnittlichen Umfang und einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren und durchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG auf den Ansatz der auf den Schwellenwert von 300,00 € (reduzierte Mittelgebühr) begrenzt.
2. Der Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1002 VV RVG setzt eine qualifizierte Mitwirkungshandlung des Rechtsanwalts zur Erledigung des Rechtstreits voraus. Daran fehlt es, wenn eine vom Rechtsanwalt vorgelegte Bescheinigung nicht ursächlich für die Verfahrensbeendigung war, sondern lediglich Anlass für die Durchführung weiterer Ermittlungen durch die Behörde gewesen ist, die erst zu einem Anerkenntnis geführt haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger macht die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens i.H.v. 1557,12 EUR abzüglich der von Seiten der Beklagten anerkannten Kosten in Höhe von 390,92 EUR geltend, d.h. einen Restbetrag von 1166,20 EUR.
Der am 1957 geborene Kläger ist gelernter Dreher und arbeitete seit 1972 in diesem Beruf. Seit Februar 2017 bestand Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss nach einer Unterschenkelamputation am 14.02.2018 bei diabetischer Gangrän beantragte er am 05.03.2018 die Gewährung einer Anschlussrehabilitation, die ihm von Seiten der Beklagten vom 24.04.2018 bis zum 29.05.2018 gewährt wurde. Die Entlassung erfolgte mit der Annahme eines Leistungsvermögens bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mit 6 Stunden und mehr, wobei allenfalls auch für leichte Tätigkeiten ein geringes Restleistungsprofil vorliege.
Am 09.09.2018 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 09.11.2018 bewilligte ihm die Beklagte auf der Grundlage des Reha-Entlassungsberichtes eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, und zwar unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 02.02.2017 und mit einem Rentenbeginn ab 01.03.2018, wobei der Antrag auf Gewährung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bei Anwendung von § 116 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Antragsmonat berücksichtigt wurde.
Der Kläger erhob vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 30.11.2018 Widerspruch gerichtet auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach Akteneinsicht begründete er den Widerspruch mit Schreiben vom 08.02.2019 und überreichte ein Attest von Herrn Dr. A (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 04.12.2018 sowie ein MDK Gutachten an die Barmer-Pflegekasse, in dem im Anschluss an eine Begutachtung am 18.01.2019 seit dem 17.05.2018 ein Pflegegrad 3 angenommen wurde.
Im Anschluss an eine medizinische Prüfung am 12.02.2019 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung, die von Frau Dr. B (Ärztin für Innere Medizin und Sportmedizin, tätig bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) durchgeführt wurde. Diese kam im Anschluss an eine ambulante Untersuchung des Klägers am 11.06.2019 in dem Gutachten vom 13.06.2019 zu dem Ergebnis, das Leistungsvermögen des Klägers sei seit Februar 2017 erloschen.
Mit Schreiben vom 16.07.2019 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, es bestehe die Bereitschaft, dem Widerspruch abzuhelfen und volle Erwerbsminderung auf Dauer seit 02.02.2017 anzuerkennen und dazu einen Bescheid nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen. Als Rentenantrag gelte der am 05.03.2018 gestellte Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Rentenbeginn sei somit der 01.03.2018. Außerdem bestehe die Bereitschaft, die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 02.08.2019 teilte der Kläger mit, er sei mit der Abhilfe entsprechend dem Schreiben vom 16.07.2019 einverstanden. Mit Bescheid vom 16.09.2019 wurde dem Kläger entsprechend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Mit dem am 01.10.2019 eingegangenen Schreiben vom 23.09.2019 beantragte der Kläger Kostenerstattung gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Er macht geltend, das vorliegende Widerspruchsverfahren sei überdurchschnittlich umfangreich gewesen. Der Widerspruch sei im November 2018 erhoben worden. Das Widerspruchsverfahren habe einen Zeitraum von ungefähr der vierfachen Frist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gedauert. Es seien Befundberichte in hoher Anzahl zu bearbeiten und zu würdigen und eine umfangreiche Widerspruchsbegründung anzufertigen gewesen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei durch die Bearbeitung der mannigfaltigen ärztlichen Berichte und eine durch die Persönlichkeit des Widerspruchsführers schwierige Kommunikation überdurchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Auftraggeber - und...