Verfahrensgang

SG Duisburg (Beschluss vom 09.05.2005; Aktenzeichen S 3 RA 70/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.05.2005 abgeändert. Der Gegenstandswert für das Klageverfahren wird auf 108.000,00 EURO festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

In der am 18.07.2003 anhängig gewordenen Hauptsache streiten die Beteiligten über die Statusfeststellung von 27 in den Bescheiden vom 10.01.2001 und 01.11.2001 sowie in den Widerspruchsbescheiden vom 16.06.2003 namentlich benannten Mitarbeitern der Klägerin. Das Verfahren ruht seit dem 29.08.2003 (Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom selben Tag).

Mit Beschluss vom 09.05.2005 hat das Sozialgericht den Gegenstandswert für das Klageverfahren auf 4.000,00 EURO festgesetzt. Der bisherige Sach- und Streitstand biete keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache.

Die Klägerin hat am 12.05.2005 Beschwerde eingelegt und begehrt die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren auf 180.000,00 EURO. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ergebe sich aus der Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Bezogen auf das Honorar- bzw. Auftragsvolumen bei der Klägerin und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Beitragssatzes von 40 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerteil) für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ergebe sich für das Jahr 2003 ein Gesamtvolumen hinsichtlich der potentiell abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 60.000,00 EURO. Auf der Basis eines Dreijahreszeitraumes errechne sich hieraus eine Summe von 180.000,00 EURO.

Die Beklagte hält den Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 EURO für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hatte, ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert für das Klageverfahren ist auf 108.000,00 EURO festzusetzen.

Der Streitwert ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30.06.2004 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung festzusetzen, weil die Klage vor dem 01.07.2004 erhoben wurde. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anders bestimmt wird, der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 GKG a.F. nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Streitig ist die Versicherungspflicht von 27 Mitarbeitern der Klägerin. Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Gegenstandswertes sind nicht ersichtlich. Insbesondere können die für die betreffenden Mitarbeiter potentiell zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht Grundlage der Schätzung sei. Bei einer Klage des Arbeit-/Auftragsgebers gegen eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist dessen wirtschaftliches Interesse nicht mit einer potentiellen späteren Beitragsbelastung gleichzusetzen. Hierzu hatte der 16. Senat des LSG NRW in seinem Beschluss vom 12.08.2004 – L 16 B 69/04 KR –, dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23.08.2004 – L 3 RA 25/04 – angeschlossen hat, entschieden: “Zum Einen ist die spätere Festsetzung der Beiträge durch die zuständige Einzugsstelle lediglich mittelbare Folge des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Beitragshöhe weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft abschließend bestimmbar; zum Anderen können aus dem mit der Feststellung der Versicherungspflicht einhergehende Sozialversicherungsansprüche des Beschäftigten mittelbare Vorteile für den Arbeitgeber resultieren.” Der Gegenstandswert eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht ist somit grundsätzlich mit dem pauschalen Gegenstandswert von 4.000,00 EURO festzusetzen.

Dieser pauschale Gegenstandswert kann nach Lage des Falles niedriger oder höher bestimmt werden. Hier ist zur Überzeugung des Senats das 27-fache des pauschalen Gegenstandswerts, somit 108.000,00 EURO, festzusetzen. Steigt die Anzahl der Mitarbeiter, deren sozialversicherungsrechtlicher Status streitig ist, steigt die Bedeutung der Streitsache für die Klägerin. Dem Grunde nach handelt es sich um 27 voneinander unabhängige Verfahren. Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Selbstständiger oder als abhängig Beschäftigter tätig ist, ist eine Frage der Ausgestaltung eines jeden einzelnen Vertragsverhältnisses. Unerheblich ist, dass nicht alle der 27 benannten Mitarbeiter zum Verfahren beigeladen wurden. Die Beiladung eines Mitarbeiters verändert nicht die Bedeutung der Streitsache für die Klägerin, der ein eigenes Widerspruchs- und Klagerecht zusteht. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, den pauschalen Gegenstandswert für die Statusfeststellung des zweiten oder weiteren Mitarbeiters niedriger zu bemessen, zumal die Gebühren degressiv gestaffelt sind, d.h., die Gebühr mit steigendem Gegenstandswert im Verhältnis sinkt. Hierdurch wird dem Interesse der Bek...

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