Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für das Entstehen der Erledigungsgebühr
Orientierungssatz
1. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens fällt eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nicht an. Ein Verfahren, welches nicht zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt, löst einen Anspruch auf die Terminsgebühr nicht aus.
2. Damit eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG anfällt, ist es erforderlich, dass eine anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung vorliegt. Hierzu ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich, die über das Maß desjenigen hinausgeht, welche schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten wird.
3. Die Annahme eines Anerkenntnisses reicht ebensowenig wie eine einseitige Erledigungserklärung für das Entstehen einer Erledigungserklärung aus. Ein besonderes Bemühen im Rahmen der Begründung wird von der Verfahrensgebühr umfasst.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.07.2008 zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (SG) Dortmund für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bewilligten Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 11.10.2007 hat das SG der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Großmann beigeordnet. Nach Beendigung des Verfahrens machte der Beschwerdeführer mit Kostenrechnung vom 03.03.2008 folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:
Verfahrensgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG 170,00 Euro
Terminsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro
Einigungsgebühr § 49 RVG i.V.m. Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 Euro
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 110,20 Euro
Summe 690,20 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.03.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 170,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 20,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 39,90 Euro
Gesamtbetrag 249,90 Euro
Hinsichtlich der Terminsgebühr führte er aus, dass, sofern kein Termin stattgefunden habe, wegen der geringsten anwaltlichen Mühewaltung nur die Mindestgebühr von 20,00 Euro anzusetzen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erledigungsgebühr seien nicht gegeben.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 22.03.2008 Erinnerung ein und trug zur Begründung vor, dass sich die Höhe der fiktiven Terminsgebühr an den gleichen Kriterien zu orientieren habe wie die Verfahrensgebühr. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr gegeben.
Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat das SG mit Beschluss vom 04.07.2008 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.07.2008 zurückgewiesen. Es hat die Ansetzung einer Mindestgebühr in Höhe von 20 Euro im Rahmen der Nr. 3106 VV RVG für angemessen gehalten und die Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr und Erledigungsgebühr verneint.
Gegen den ihm am 16.07.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18.07.2009 Beschwerde eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass für die Höhe der fiktiven Terminsgebühr die Höhe der Verfahrensgebühr maßgeblich sei. Auch sei eine Erledigungsgebühr festzusetzen. Eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits sei dem Wortlaut der VV 1005, 1002 RVG nicht zu entnehmen.
Demgegenüber hat der Beschwerdegegner vorgetragen, dass in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine fiktive Terminsgebühr nach VV 3106 Nr. 3 nicht entstehe. Von der Einlegung einer eigenen Beschwerde (wegen der festgesetzten Terminsgebühr in Höhe von 20,00 Euro) sei abgesehen worden, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, weil eine besondere Mitwirkung des Bevollmächtigten an der Erledigung der Rechtssache nicht gegeben sei.
II.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch den Senat gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Beschwerdegegner ist die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist nicht beteiligt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010; § 56 RVG, Rn. 2-4; LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2010, L 9 AS 878/10 B; LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009, L 12 B 159/08 AS; LSG N...