Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Voraussetzung der Übernahme von Kosten eines Kabelanschlusses als Unterkunftskosten
Orientierungssatz
Kosten für einen Breitbandkabelanschluss sind nur dann ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn die entsprechenden Kosten im Mietvertrag als Betriebskostenbestandteil vereinbart wurden. In allen anderen Fällen sind die Kosten für den Anschluss aus der Regelleistung zu bezahlen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Klägerin steht bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Sie begehrt die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Kabelanschlusses in Höhe von monatlich 18,90 Euro in ihrer Wohnung für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 20.04.2016 (Bescheid vom 11.02.2016/Widerspruchsbescheid vom 01.04.2016). Nach dem Mietvertrag sind in der Gesamtmiete keine Entgelte für einen Kabelanschluss enthalten. Die Klägerin legte eine Bescheinigung ihres Vermieters vor, wonach der Fernsehempfang über einen Kabelanschluss möglich sei. Der Vertrag sei zwischen dem Anbieter und dem Mieter zu schließen. Das Anbringen einer eigenen SAT-Schüssel an der Außenfassade sei nicht erlaubt.
Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.04.2016 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 01.12.2016 abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 04.01.2017 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 26.01.2017 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. § 21 SGB II sei einschlägig, denn es handele sich um einen Mehrbedarf, der anerkannt werden müsse. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Kosten im Mietvertrag genannt seien und als Unterkunftskosten nach § 22 SGB II übernommen würden oder ob sie nicht genannt seien und zusätzlich selber bezahlt werden müssten. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) läge hierzu bisher nicht vor.
Das Urteil des SG weiche auch von der Rechtsprechung des BSG ab, da das Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS 48/08 R) eindeutig statuiere, dass die Kosten nicht in den Regelleistungen zu suchen seien.
Die Beurteilung des Sozialgerichts, es handele sich um Kosten nach § 22 SGB II stelle einen Verfahrensmangel dar. Das Sozialgericht hätte § 21 Abs. 6 SGB II prüfen müssen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 01.12.2016 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Geldbetrag, den das SG einem Kläger versagt hat und der von diesem als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2008, § 144 Rdnr 14 mwN.; BSG, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96). Die Klägerin begehrt ausweislich ihres Antrags die Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt 302,79 Euro für den Zeitraum 01.01.2016 bis 20.04.2016.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, a.a.O., § 144 Rn. 28; § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG).
Eine solche klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage liegt nicht vor. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es vorliegend, da der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gebühren für den Kabelanschluss als Betriebskosten den Kosten für Unterkunft zuzurechnen und damit vom Grundsicherungsträ...