Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.2.2020 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 45 BA 11/20 beim Sozialgericht Düsseldorf anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 21.6.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 15.344,10 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf, der in nur knappen Entscheidungsgründen auf einer bloßen Spekulation beruht und eine Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen lässt, ist aufzuheben und der Eilantrag abzulehnen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin konnte die Antragsgegnerin die Beschwerde am 11.3.2020 per Fax wirksam einlegen und ist diese damit fristgerecht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Aufl., § 173 Rn. 3 i.V.m. § 151 Rn. 3c m.w.N.).
Die Beschwerde ist begründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen S 45 BA 11/20 beim SG Düsseldorf anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 21.6.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Zulässigkeit des am 13.1.2020 (erneut) gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht der Beschluss des SG vom 19.1.2020 (Az: S 45 BA 153/19 ER) nicht entgegen, mit dem dieses einen von der Antragstellerin gestellten (vorigen) Eilantrag vom 12.9.2019 als unzulässig abgelehnt hat. Auch wenn die vom SG abgegebene Begründung, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 für die begehrte Anordnung "kein Raum" mehr sei, unzutreffend war, ist durch den Beschluss nur das Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung rechtskräftig festgestellt worden. Auf die Sache selbst erstreckt sich die Rechtskraft jedoch nicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020. § 142 Rn. 3b i.V.m. § 141 Rn. 9 m.w.N.). Der Beschluss ist daher auch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, die einem erneuten Antrag und einer erneuten Entscheidung entgegenstünde (vgl. Senatsbeschluss v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 12).
Der vorliegend streitige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet. Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht - wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.) - mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2017 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen in Höhe von insgesamt 61.376,40 Euro nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gem. § 86b Abs. 1 S. 2 SGG die Aufhebung einer schon erfolgten Vollziehung anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die - wie hier erfolgte - Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).
1.) Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfes...