Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühr in einem Verfahren über Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Bei einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, deren durchschnittlicher Schwierigkeit und knapp durchschnittlicher Bedeutung für den Kläger ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG unter Berücksichtigung eines Abschlags wegen eines Synergieeffekts in Höhe der doppelten Mindestgebühr mit 100.- €. festzusetzen.
2. In einem solchen Fall ist die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG bei einer Terminsdauer von 15 Minuten mit 140.- €. festzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.02.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung.
Das im Hauptsacheverfahren beklagte Jobcenter hatte gegen den Kläger sowie gegen die mit ihm in einem Haushalt lebende Frau L am 05.06.2014 jeweils einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen, mit welchem in beiden Fällen Bewilligungen in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich April 2013 in Höhe von 135,71 Euro (Kläger) bzw. 135,76 Euro (Frau L) aufgehoben wurden. In der Begründung wurde jeweils ausgeführt, nach Prüfung der Unterlagen sei festgestellt worden, dass kein Leistungsanspruch bestehe. Der Kläger bzw. Frau L habe gewusst bzw. habe wissen müssen, dass der zuerkannte Leistungsanspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Die von dem Beschwerdeführer sowohl namens und in Vollmacht des Klägers als auch der Frau L erhobenen Widersprüche wurden von dem beklagten Jobcenter jeweils durch Widerspruchsbescheid vom 10.11.2014 als unzulässig verworfen, da der Beschwerdeführer seine Vollmacht trotz Aufforderung nicht schriftlich nachgewiesen habe. Gegen die Bescheide hat der Beschwerdeführer namens und in Vollmacht des Klägers bzw. der Frau L jeweils am 15.12.2014 Klage vor dem SG Köln erhoben (Az. S 33 AS 4767/14 bzw. S 33 AS 4775/14). Die Klage in dem Parallelverfahren S 33 AS 4775/14 begründete der Beschwerdeführer mit einem knapp 2 1/2 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 19.01.2015, die Klage im vorliegenden Hauptsacheverfahren mit weitgehend gleichlautendem Schriftsatz nach entsprechender gerichtlicher Erinnerung am 19.02.2015. Mit Beschlüssen des SG vom 04.05.2015 wurde den Klägern in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und jeweils der Beschwerdeführer beigeordnet. Im Parallelverfahren nahm der Kläger noch mit Schriftsatz vom 03.03.2015 zur Klageerwiderung Stellung. Im Parallelverfahren beantragte er zudem am 14. 07.2015 Akteneinsicht und führte zur gesundheitlichen Situation der Klägerin aus. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsätzen vom 29.07.2015 nahm er in beiden Verfahren zur Anwaltsbestellung im Widerspruchsverfahren Stellung und bestritt das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit Frau L, von welcher das beklagte Jobcenter ausgegangen war. Am 31.07.2015 fand ein 30minütiger Verhandlungstermin vor dem SG statt, in welchem die Verfahren S 33 AS 4767/14 und S 33 AS 4775/14 gemeinsam verhandelt wurden. Beide Verfahren wurden durch Klagerücknahme beendet.
In getrennten Kostenrechnungen vom 20.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer für die Verfahren jeweils die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
• Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 300,00 Euro;
• Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 280,00 Euro;
• Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro;
• Fahrtkosten (2 x 35 km x 0,30 EUR) nach Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 21,00 Euro;
• Tagegeld (Termin v. 31.07.2015) nach Nr. 7005 Nr. 1 RVG in Höhe von 25,00 Euro;
• Umsatzsteuer nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 122,74 Euro.
Daraus ergab sich jeweils eine Gesamtvergütung von 768,74 Euro.
Unter dem 10.01.2019 bzw. 14.01.2019 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütungen jeweils auf 455,77 Euro fest und führte aus, die Angelegenheit sei grundsätzlich als durchschnittlich einzustufen. Zu berücksichtigen seien jedoch diverse Synergien zwischen den Verfahren. Nach Prüfung sei festzustellen, dass die anwaltlichen Schriftsätze sich teils nur anhand des Aktenzeichens und verschiedener Personalpronomen unterscheiden ließen. Der Ansatz der Verfahrensgebühr als Mittelgebühr sei daher nicht zu rechtfertigen. Als angemessen und im Billigkeitsrahmen sei diese Gebühr mit 2/3 der Mittelgebühr in Höhe von 200,00 Euro einzustufen. Die Terminsgebühr sei ebenfalls aufgrund des Synergieeffekts um die Hälfte zu kürzen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht mit 30 Minuten veranschlagt werde und der Termin für beide Verfahren 30 Minuten gedauert habe. Aufwändige anwaltliche Tätigkeiten wie Zeugenvernehmungen und...