Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2021 geändert. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 825,27 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit des Beschwerdegegners als im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt in dem Klageverfahren S 14 AS 2485/15. Gegenstand dieses Klageverfahrens war die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014 unter Berücksichtigung einer vom Einkommen der am 00.00.2008 geborenen Klägerin zu 3) abzusetzenden Versicherungspauschale. Für die Klägerin zu 3) war eine private Unfallversicherung abgeschlossen worden. Die Angemessenheit dieser Versicherung dem Grunde und der Höhe nach (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II, Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - AlgIIV) war Gegenstand umfangreicher Ermittlungen. Das Sozialgericht holte hierzu unter anderem ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und bewilligte den Klägern mit Beschluss vom 07.07.2016 ab dem 28.10.2015 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Die am 24.06.2015 erhobene Klage wurde im Erörterungstermin am 11.07.2019 zurückgenommen. In diesem Termin wurde auch eine weitere Klage der Bedarfsgemeinschaft (Az.: S 14 AS 3904/16) zu dieser Problematik, die den Bewilligungszeitraum 01.12.2015 bis 01.06.2016 betraf, zurückgenommen.
Mit Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung vom 15.08.2019 hat der Beschwerdegegner eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) - Vergütungsverzeichnis (VV RVG) in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung in Höhe von 360,00 Euro abzüglich der Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe von 42,50 Euro, zwei 3/10 Erhöhungsgebühren nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von je 108,00 Euro, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 280,00 Euro, eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG in Höhe von 360,00 Euro, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro und die anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 226,77 Euro, insgesamt eine Vergütung in Höhe von 1420,27 Euro geltend gemacht. In dem Parallelverfahren S 14 AS 3094/16 wurden vergleichbare Gebühren, ausgehend von einer Mittelgebühr in Höhe von 300,00 Euro (insgesamt 1234,63 Euro) beantragt und antragsgemäß festgesetzt.
In dem hier streitigen Verfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle demgegenüber lediglich einen Betrag von 825,27 Euro festgesetzt (Beschluss vom 30.08.2019). Die Terminsgebühr sei nur in Höhe von 140,00 Euro entstanden, weil in dem Termin ein weiteres Verfahren erörtert worden sei, für das bereits eine Terminsgebühr in Höhe von 280,00 Euro festgesetzt worden sei. Eine Einigungsgebühr sei mangels Einigung der Beteiligten nicht angefallen, eine Erledigungsgebühr könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil eine besondere Mühewaltung des Beschwerdegegners für eine Erledigung nicht erkennbar sei. Auf die hiergegen vom Beschwerdegegner am 27.09.2019 eingelegt Erinnerung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 30.08.2021 die aus der Staatskasse zu zahlenden erstattungsfähigen Kosten und Auslagen des Beschwerdegegners auf 1420,27 Euro festgesetzt. Die Terminsgebühr entstehe in jeder Sache, die terminiert sei, auch wenn zwei selbständige Verfahren zeitgleich terminiert worden seien. Der Zeitaufwand von 40 Minuten könne auch nicht als unterdurchschnittlich angesehen werden. Auch die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006 iVm Nr. 1002 VV RVG sei entstanden. Das besondere Mühewalten des Beschwerdegegners sei darin zu sehen, dass er ausweislich der Sitzungsniederschrift auf seine Mandanten eingewirkt habe, die Klage zurückzunehmen.
Gegen den ihm am 01.09.2021 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor am 13.09.2021 Beschwerde eingelegt. Bei einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten könne eine Dauer von 40 Minuten für zwei Verfahren nicht als durchschnittlich angesehen werden. Da die erörterten Verfahren inhaltlich deckungsgleich seien, bestünden zudem erhebliche Synergieeffekte. Angemessen sei daher eine Terminsgebühr in Höhe von 140,00 Euro. Eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Ein Einwirken des Anwalts auf den Mandanten sei hierzu nicht ausreichend. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handele. Ausreichend sei diesbezüglich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein innerer Zusammenhang zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen ...