Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. fehlender Anordnungsgrund. Grundsicherung für Arbeitsuchende. keine Förderung der beruflichen Weiterbildung. Zumutbarkeit. Abwarten des Hauptsacheverfahrens bei mehrfach jährlichem Beginn der Maßnahme. bessere Wiedereingliederungschancen im bisherigen Beruf
Orientierungssatz
1. Für die Verpflichtung des Leistungsträgers des SGB 2 zur Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme durch einstweiligen Rechtsschutz fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund, wenn die berufliche Bildungsmaßnahme, an welcher der Antragsteller teilzunehmen beabsichtigt, periodisch und mehrfach jährlich beginnt. In diesem Fall ist es zumutbar, eine Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
2. Die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen steht im Ermessen des Leistungsträgers. Deshalb kommt eine Verpflichtung des Leistungsträgers durch einstweiligen Rechtsschutz nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null oder dann in Betracht, wenn die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar ist.
3. Liegt die Wahrscheinlichkeit einer Wiedereingliederung im angestammten Berufsfeld deutlich höher als diejenige nach einer noch zu erwerbenden Qualifikation im angestrebten Beruf, so ist die Bewilligung der beantragten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung seiner Weiterbildung zum Fachredakteur/Wissenschaftsredakteur, hilfsweise Online-Redakteur nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der 19.. geborene Antragsteller verfügt nach dem vorgelegten Lebenslauf über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Finanzbeamter, ein mit der Diplom-Prüfung abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre und abgelegte Examina als Steuerberater sowie als Wirtschaftsprüfer. Bis 1990 war er als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater selbständig tätig, von 1990 bis 1992 als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, von 1990 bis 2002 als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von 2003 bis 2007 als Unternehmensberater.
Seit dem 00.00.2007 bezieht er in Bedarfsgemeinschaft mit Ehefrau und einer minderjährigen Tochter Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 27.02.2009 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme zum "Fachredakteur/Wissenschaftsredakteur" beim n-Institut in L.
Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.03.2009 ab und wies den Widerspruch des Klägers hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2009 zurück mit der Begründung, die beantragte berufliche Weiterbildung sei nicht notwendig und verbessere die Eingliederungschancen des Antragstellers nicht.
Gegen den Bescheid vom 27.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2009 hat der Antragsteller am 28.08.2009 Klage erhoben (S 15 AS 168/09, SG Köln).
Am 03.04.2009 beantragte der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die am 01. April 2009 beginnende Weiterbildung zum Fachredakteur/Wissenschaftsredakteur bei dem n-Institut in L zu übernehmen (S 15 AS 58/09 ER, SG Köln). Der Antrag wurde zurückgenommen, nachdem Ermittlungen des Sozialgerichts ergeben hatten, dass ein Folgelehrgang entgegen der ursprünglichen Angabe des Antragstellers nicht nur jährlich, sondern bereits zum 01.10.2009 beginnt und der am 01.04.2009 beginnende Lehrgang ausgebucht war.
Mit Antrag an das Sozialgericht vom 24.08.2009 im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Kosten für die ab dem 01.10.2009 beginnende Weiterbildung zum Fachredakteur/ Wissenschaftsredakteur beim n-Institut in L, hilfsweise die Kosten für die ab dem 01.10.2009 beginnende Weiterbildung zum Online-Redakteur bei der Freien Journalistenschule in Berlin zu übernehmen. Die Teilnahme an einer dieser Maßnahmen sei für ihn erforderlich, um eine berufliche Wiedereingliederung in Form der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit als Redakteur zu erreichen. Zu Unrecht wende die Antragsgegnerin ein, für die Berufe der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer lägen günstigere Arbeitsmarktprognosen vor als für Redakteure. Die vorgelegten Zahlen bezögen sich ausschließlich auf abhängig Beschäftigte. Für selbständig Tätige gebe es keine Zahlen. Nach Auskunft eines Mitarbeiters des Ausbildungsinstituts seien die Chancen für die Aufnahme einer freiberuflichen Redakteurstätigkeit gut.
Die Antragsgegnerin hat vor dem Sozialgericht Arbeitsmarkterhebungen zu den Berufen der Steuerbera...