Entscheidungsstichwort (Thema)
Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei wiederholt unsubstantiiertem Vortrag
Orientierungssatz
1. Das Gericht kann trotz einer erklärten Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit entscheiden, wenn ein wiederholtes unsubstantiiertes Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich ist. Ein solches Ablehnungsgesuch ist unbeachtlich.
2. Sind die Beteiligten zu der vom Gericht beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden, so kann das Gericht gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG durch Beschluss entscheiden. Deren Zustimmung ist nicht erforderlich.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 3.3.2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.1.2015.
Der 1943 geborene Kläger bezieht Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in Höhe von derzeit rund 400,- Euro brutto monatlich. Die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt er nicht; seit 01.04.2007 ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Pflichtmitglied der beklagten Krankenkasse und aufgrund von § 20 Abs. 1 Nr. 12 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Pflegekasse der Beklagten.
Da der Kläger keine Beiträge leistete, stellte die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 16.1.2009 das Ruhen des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs fest.
Mit Bescheid vom 14.11.2012 verlangte die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1.12.2010 bis 31.12.2011 in Höhe von 1.049,96 Euro, Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.10.2012 in Höhe von 5.626,69 Euro sowie Mahngebühren in Höhe von 72,50 Euro. Durch weiteren Bescheid vom 11.1.2013 setzte die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 1.1.2013 auf 77,06 Euro monatlich und zur Pflegeversicherung auf 10,60 Euro monatlich fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 14.3.2013 zurück. Das dagegen angestrengte Klage- und Berufungsverfahren blieb ohne Erfolg (klageabweisendes Urteil des SG Detmold vom 3.3.2016 - S 3 KR 298/13 - und die Berufung zurückweisender Beschluss des erkennenden Senats vom 20.12.2016 - L 5 KR 288/16 -).
Mit Bescheid vom 28.1.2015 setzte die Beklagte die ab dem 1.1.2015 monatlich zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung auf 83,31 Euro und zur Pflegeversicherung auf 13,23 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2015 (zugestellt am 27.3.2015) zurück.
Die am 27.4.2015 beim erkennenden Gericht erhobene Klage hat dieses mit Beschluss vom 7.9.2015 an das Sozialgericht Detmold verwiesen. Der Kläger hat mit seiner Klage geltend gemacht, die Beiträge seien auf der Grundlage seiner tatsächlichen Renteneinkünfte festzusetzen. Im Übrigen zahle er bereits von seinen Renteneinkünften Beiträge.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.3.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an Hand seiner tatsächlichen Einkünfte zu bemessen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
Durch Urteil vom 3.3.2016 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden die gesetzlichen Vorgaben zur Beitragsbemessung für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend angewandt und die Beiträge korrekt ermittelt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers seien seine tatsächlichen Einkünfte für die Beitragsbemessung nicht maßgeblich. Es sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen für freiwillige Mitglieder, die unterhalb dieser Grenze liegende oder überhaupt keine Einkünfte hätten, verfassungsgemäß sei. Dies gelte auch für die Pflichtmitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da deren Beiträge unter den Voraussetzungen des § 32 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Sozialhilfeträger übernommen werden könnten.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17.3.2016 zugestellte Urteil am 18.4.2016 sowohl Revision (die durch das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 20.7.2016 - B 12 KR 12/16 R - als unzulässig verworfen worden ist) als auch Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ferner vorgebracht, es handele sich fortgesetzt um lebensbedrohliche und willkürliche Falschentscheidungen des SG, die die voreingenommenen Richter des 5. Senats des LSG NRW stützten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom...