Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Vorliegens derselben Angelegenheit bei Bestimmung der dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren
Orientierungssatz
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Eine solche liegt dann vor, wenn zwischen den erbrachten anwaltlichen Leistungen, d. h. den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (BGH, Urteil vom 21. 6. 2011, VI ZR 73/10).
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.03.2021 geändert und die weiteren aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 261,20 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung.
Das im Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen: S 41 AS 1773/19) beklagte Jobcenter hatte den Klägern insgesamt unter dem Bescheid vom 21.02.2018 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form des Regelbedarfs, des Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 nach § 41a SGB II vorläufig bewilligt. Grund für die vorläufige Bewilligung war, dass das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers zu 2) noch nicht feststand. Mit Bescheid vom 26.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2019, der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen streitgegenständlich war, setzte die Beklagte die Leistungen der Kläger für den o.g. Zeitraum endgültig fest. Es habe aufgrund des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden.
Mit zwei weiteren, ebenfalls vom 26.03.2019 datierenden Bescheiden in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 29.05.2019 verlangte die Beklagte die überzahlten Beträge unter Bezugnahme auf § 41a Abs. 6 SGB II erstattet. Ein Erstattungsbescheid richtete sich an die Klägerin zu 1) in ihrer eigenen Leistungsangelegenheit sowie an diese als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 3) und 4), der andere an den Kläger zu 2). Diese Bescheide waren Streitgegenstand in dem vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 41 AS 1777/19 geführten Verfahrens. Beide Klagen wurden am 28.06.2019 erhoben und mit einem eine DIN A4-Seite umfassenden Schriftsatz vom 10.09.2019 begründet. Mit Beschlüssen des SG vom 23.10.2019 bzw. 25.10.2019 wurde den Klägern in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und jeweils die Beschwerdegegnerin beigeordnet. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 41 AS 1777/19 gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis ab und hob den Erstattungsbescheid vom 26.03.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 29.05.2019 für die Kläger zu 3) und 4) auf. Das Teilanerkenntnis nahmen die Kläger, vertreten durch die Beschwerdegegnerin, am 11.11.2019 an. Mit Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 13.12.2019 wurde das Ruhen des unter dem Aktenzeichen S 41 AS 1777/19 geführten Verfahren angeordnet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Ausgang des hiesigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden solle, da in diesem die endgültige Festsetzung von Leistungen streitgegenständlich sei, auf der die im Verfahren S 41 AS 1777/19 streitgegenständlichen Erstattungsbescheide beruhten. Nachdem die Beschwerdegegnerin in dem diesen Verfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren in vier weiteren kurzen Schriftsätzen zur Sach- und Rechtslage vorgetragen hatte, hat das SG am 16.02.2021 einen knapp einstündigen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Rahmen die Beteiligten das Verfahren durch den Abschluss eines Vergleichs beendeten. In Umsetzung des Vergleichs erließ die Beklagte unter dem 25.02.2021 einen Änderungsbescheid, mit dem der Bescheid vom 26.03.2019 betreffend die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geändert wurde. Des Weiteren erließ die Beklagte unter dem selben Datum zwei Änderungsbescheide, mit denen die Erstattungsbescheide vom 26.03.2019 geändert wurden.
Das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 41 AS 1777/19 geführte Verfahren wurde am 03.03.2021 unter dem Aktenzeichen S 41 AS 565/21 fortgeführt.
Im November 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin für das unter dem Aktenzeichen S 41 AS 1773/19 sowie das unter dem Aktenzeichen S 41 AS 1777/19 geführte Verfahren jeweils einen Vorschuss für Prozesskostenhilfe in folgender Höhe:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 570,00 Euro;
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 90 % wegen 4 Auftraggebern -
Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro;
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 112,10 Euro;
Gesamt: 702,10 Euro.
Unter dem 14.11.2019 s...