rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblicher Verfahrensmangel. Abschließende Verweigerung eines Heilmittels durch die Krankenkasse. Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Blutzuckermeßgerät. Behandlungsbedürftiger Notfall. Unaufschiebbare Leistung. Ehrenamtliche Tätigkeit kein elementares Grundbedürfnis. Ärztliche Verordnung als Voraussetzung für Kostenerstattung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine Kostenerstattung abgelehnt, liegt kein maßgeblicher Fehler in der Entscheidungsfindung vor, wenn ein Blutzuckermeßgerät selbst beschafft wurde, weil ein behandlungsbedürftiger Notfall vorlag und nicht weil die Kasse bereits abschließend über die beanspruchte Versorgung entschieden hat.
2. Es handelt sich auch nicht um eine grundsätzliche Frage, ob das Gerät erforderlich war, sondern um Fragen, die aus medizinischer Sicht beantwortet werden müssen.
3. Grundsätzlich wird die Rechtsfrage auch nicht deswegen, weil das Blutzuckermeßgerät wegen einer ehrenamtlichen kommunalpolitischen Tätigkeit notwendig ist, weil es bereits höchstrichterlich entschieden ist, dass die Ausübung von Ehrenämtern kein elementares Grundbedürfnis ist, das eine Hilfsmittelversorgung für einen entsprechenden Teilbereich des Lebens erlauben würde.
Normenkette
SGG § 144 Abs. 2 Nrn. 1-3; SGB V § 13 Abs. 3, § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 15. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG ist statthaft und zulässig: es bedurfte insbesondere die Berufung gegen das Urteil des SG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes der auf eine Geldleistung gerichteten Klage 500 EURO nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 S. 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), und es hat das SG die Berufung nicht zugelassen iS der §§ 144, 145 SGG.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist jedoch unbegründet, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG), daß das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG), oder daß ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG).
Die Bevollmächtigte der Klägerin rügt einen Fehler in der Entscheidungsfindung, der als Verfahrensmangel im hier maßgeblichen Sinn zu betrachten und darin zu erblicken sei, daß das SG den Tatbestand des § 13 Abs 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) V falsch angewandt habe, insoweit als das SG nicht berücksichtigt habe, daß die Klägerin bei Beschaffung des Blutzuckermeßgeräts subjektiv davon habe ausgehen müssen, daß die Kasse die Versorgung mit dem Heilmittel "abschließend" verweigert habe mit dem Bemerken des Sachbearbeiters, "die Klägerin solle zunächst noch zu einem Augenarzt gehen" (so der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 17.8.2001) bzw. "das Blutdruckmeßgerät werde genehmigt, für das Blutzuckermeßgerät müsse jedoch noch eine augenärztliche Untersuchung durchgeführt werden" (so die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung beim SG zur Einlassung der Geschäftsstellenmitarbeiter der Kasse gegenüber Bekannten, die sie dorthin geschickt habe). Richtig ist, daß das SG den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Geräts aus § 13 Abs 3 S. 1 2. Mögl. SGB V schon deshalb verneint hat, weil die Kosten nicht durch eine Leistungsverweigerung der Beklagten iS dieser Vorschrift entstanden seien; richtig ist auch, daß dem SG im angefochtenen Urteil die hier behauptete subjektive Sicht der Klägerin nicht der Rede wert war. Ein Verfahrensmangel kann darin jedoch schon deshalb nicht erblickt werden, weil die Behauptung der Bevollmächtigten der Klägerin zu Zwecken der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht übereinstimmt mit dem, was die Klägerin dem SG selbst in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte. Danach hat sie sich das Blutzuckermeßgerät nicht selbst beschafft, weil sie von einer endgültigen Ablehnung der Kasse ausging, danach hat sie sich das Gerät "dann vielmehr kaufen lassen, da sie quasi im Zuckerkoma lag", wozu die Bevollmächtigte der Klägerin ergänzt hat, es sei der Mandantin nicht zumutbar gewesen, den Blutzucker anders als durch das streitige Gerät zu bestimmen, weil insofern ein behandlungsbedürftiger Notfall vorgelegen habe. Wie auch immer man diese Einlassungen betrachtet: es konnte nicht die nunmehr behauptete Vorstellung der Klägerin sein, die Kasse habe bereits abschließend über die beanspruchte Versorgung entschieden, die Ursache der Beschaffung...