rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 02.11.1998; Aktenzeichen S 19 KR 108/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 2. November 1998 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die beklagte Ersatzkasse verpflichtet ist, den Kläger mit einem Rollstuhl-Bike zu versorgen.
Der Kläger ist 1963 geboren und versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Das Versorgungsamt Köln hat ihm einen Grad der Behinderung von 100 vH sowie die Nachteilsmerkmale "G", "aG" und "B" zuerkannt; als Gesundheitsstörungen sind festgestellt:
1. Verlust beider Beine im Unterschenkel nach Amputation 1989
2. seelische Störungen (Bescheid vom 12.12.1990).
Mit formlosem Schreiben vom 29.3.1996 teilte der Chirurg Dr. B aus Köln der Beklagten am 9.4.1996 mit, aus Gründen der Rehabilitation befürworte er die Anschaffung folgender Hilfsmittel für den Kläger: Rollstuhl-Bike, verstellbarer Wandspiegel für das Bad, 2 Haltegriffe für die Badewanne und 1 Spezialtoilettensitz ("Cola ni-Sitzbrille"). Nachgereicht wurde ein Kostenvoranschlag einer Fa. Stortz vom 30.5.1999 über 5703,63 DM für ein "Rollibike zum vorhandenen Sopur Easy 300 SB 40 cm".
Auf die Mitteilung der Kasse, ein Rollibike sei keine Kassenleistung, wandte der Kläger ein, das Gerät sei sehr wichtig für seine Rehabilitation. Die Beklagte antwortete mit formellem Bescheid vom 25.6.1996, bei einem Rollibike handle es sich um ein Zusatzgerät, mit Hilfe dessen der Rollstuhl über eine Handkurbel angetrieben und gelenkt werde; die Verordnung erfolge idR als aktives Trainingsgerät, um die Muskulatur zu kräftigen; dies könne aber auch durch Nutzung herkömmlicher Übungsgeräte erzielt werden; daher bestehe keine Leistungspflicht der Kasse.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, auch wenn das Rollibike im Hilfsmittelkatalog nicht verzeichnet sei, habe auch die BEK und hätten auch zahlreiche andere Kassen die Kosten schon vollständig übernommen, wie dies die beigefügte Auflistung belege. Der Kläger fügte seinem Widerspruch ferner bei: eine Beschreibung des therapeutischen Nutzens des Rollstuhl-Bike durch die Fa. S. und ein Urteil des SG Mannheim vom 9.5.1994 (S 5 Kr 981/93). Die Fa. S. sah den Vorteil gegenüber der Nutzung eines normalen, handbetriebenen Rollstuhl darin, daß die Fortbewegung mit einem Rollstuhl-Bike aufrechtes Sitzen erlaube und eine Verbiegung des Oberkörpers nicht erfordere. Der Kläger aus dem o.a. Verfahren beim SG Mannheim hatte vorgetragen, er benötige das Rollstuhl-Bike nicht, um ein Fahrrad zu ersetzen, sondern um auf längeren Strecken seinen Halswirbel- und Schultergürtelbereich zu entlasten und die laufende krankengymnastische Behandlung zu unterstützen. Ein orthopädischer Sachverständiger hat te in jenem Verfahren befunden, beim Betrieb eines Rollstuhl-Bike könnten Schultergelenke und Sehnenansätze entlastet und Sehnenansatzschmerzen vermieden werden. Das SG Mannheim hatte dem dortigen Kläger die Versorgung mit einem solchen Gerät mit der Begründung zugesprochen, daß es bei ihm beim Betrieb eines Faltrollstuhl zu Beschwerden komme.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.8.1997 zurück und führte aus, das Gerät sei nicht notwendig, um ein Grundbedürfnis des Klägers zu befriedigen; das LSG Berlin habe am 24.4.96 (L 9 Kr 53/95) entschieden, daß nur Hilfsmittel zu finanzieren seien, die zur Befriedigung von Grundbedürfnissen unentbehrlich seien; ein Anspruch auf Kostenübernahme ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Trainings und der Kräftigung der Muskulatur, der Atmung und des Kreislaufs; die dafür erforderliche Bewegung könne auch mit Selbstfahrerrollstühlen erzielt werden; bei der Entscheidung des SG Mannheim handle es sich um eine Einzelfallentscheidung; aus der unrechtmäßigen Verfahrensweise anderer Kassen könne der Kläger Rechte nicht herleiten.
Der Kläger hat am 10.9.1997 Klage erhoben. Seine Bevollmächtigten haben vorgetragen, der Kläger verfüge über einen "Aktiv-Faltrollstuhl", mit dem er das Alltagsleben bewältige, sowie über einen Sportrollstuhl, den er ausschließlich für den von ihm betriebenen Behindertensport "Reha-Rollstuhl-Basketball" benutzen könne, da dieser mit einer speziellen Turnhallenbereifung ausgestattet sei, die er draußen nicht einsetzen könne; der Kläger könne sich mit seinem Rollstuhl nicht in ausreichendem Maße fortbewegen, da er zum einen nicht das notwendige Gleichgewicht, zum anderen nicht die notwendige Stabilität im Rollstuhl habe, um sich selbst mit den Armen vorwärts zu schieben; die Nutzung des Rollstuhls führe beim Kläger zu erheblichen Beeinträchtigungen des gesamten Nacken- Schulter- und Rückenbereichs; Wirbelsäule, Schultergürtel und Gesäßregion würden überbelastet; ohne den Zusatz könne der Kläger Entfernungen, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegen könne, nicht be...