Entscheidungsstichwort (Thema)
Funktionelle Zuständigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit
Orientierungssatz
Das Landessozialgericht ist im Regelfall lediglich zweitinstanzlich als Berufungs- oder Beschwerdegericht tätig. Nur in gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen - § 29 Abs. 2 - 4 SGG - kann und darf das LSG erstinstanzlich auf Klage entscheiden. Ein im Berufungsverfahren anhängig gemachter Feststellungsantrag ist daher an das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen.
Tenor
Das Klageverfahren hinsichtlich der vom Kläger am 08. 07.2008 erhobenen Feststellungsklage wird zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Köln verwiesen. Über die Kosten des Verfahrens vor dem zunächst angerufenen Landessozialgericht entscheidet abschließend das Sozialgericht.
Gründe
Der vom Kläger anhängig gemachte Feststellungsantrag ist gemäß § 98 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (vgl. zur Zulässigkeit der Verweisung durch Beschluss nach § 98 SGG auch bei instanzieller Unzuständigkeit: Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, 2008, § 98 Randnummer (RNr) 2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Denn das Landessozialgericht (LSG) ist im Regelfall lediglich zweitinstanzlich als Berufungs- oder Beschwerdegericht tätig (vgl. §§ 28, 29 Abs 1 SGG). Nur in gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen (vgl. § 29 Abs 2 bis 4 in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 26.03.2008, Bundesgesetzblatt I S 444) kann und darf das LSG erstinstanzlich auf Klage entscheiden. Demgemäß ist der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Sozialgericht förmlich zu verweisen (und nicht nur schlicht abzugeben).
Der Rechtsstreit über den Feststellungsantrag ist auch nicht deshalb durch den erkennenden Senat zu entscheiden, weil dieser in seinem Beschluss vom 22.11.2007 (Aktenzeichen (Az) L16 B 21/07 KR ER, Seite 2 = Bl. 201 der Verfahrensakte) geäußert hat, der (durch öffentlichen Aushang zugestellte) Leistungsbescheid vom 21.10.2003 sei "bestandskräftig" geworden. Denn diese Äußerung erfolgte in einem summarischen Prüfungsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die sachliche Klärung weiterer Ansprüche in dem dafür vorgesehenen erstinstanzlichen Klageverfahren wird durch Entscheidungen oder Feststellungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger beanstandete Äußerung die damalige Beschwerdeentscheidung des Senats nicht getragen hat. Denn wie dem Beschluss zu entnehmen ist, kam es für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr auf die möglicherweise bestehenden Beitragsansprüche aus dem Jahre 1999 an, über die allein die Beklagte am 21.10.2003 zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung entschieden hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 98 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17b Abs 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen