Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitere Zugehörigkeit eines zuletzt privat Krankenversicherten zur privaten Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld 2 privat krankenversichert war und zu den in § 5 Abs. 5 oder in § 6 Abs. 1 und 2 SGB 5 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Durch den zum 1. 1. 2009 eingeführten § 193 Abs. 3 VVG ist der bisher privat krankenversicherte hauptberuflich tätige Selbständige verpflichtet, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine private Krankenversicherung abzuschließen.

2. Der Umstand, dass der ehemals Selbständige dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, führt nicht dazu, dass er mit dem Bezug von Arbeitslosengeld 2 wieder der gesetzlichen Krankenversicherung zugewiesen ist. Auch dann, wenn er zuletzt keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt hat, fällt er dementsprechend nicht unter die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 5a 2. Alt. SGB 5. Der zuletzt in der privaten Krankenversicherung Versicherungspflichtige bleibt weiterhin dem Versichertenkreis der privat Krankenversicherten zugewiesen.

3. War der Betroffene zuletzt privat krankenversichert, so liegt auch keine Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr. 13 a oder b SGB 5 vor. Anzuknüpfen ist diesbezüglich an die zuletzt bestehende Krankenversicherung, auch wenn diese der fraglichen Auffangversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 vorausging.

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist fraglich.

Bezogen auf die Antragstellerin ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht ohne weiteres ersichtlich. Grundsätzlich hat die Erlangung von Krankenversicherungsschutz zwar erhebliche Bedeutung, eine schwere Erkrankung, die eine sofortige medizinische Versorgung erfordert und ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar macht, hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie lediglich pauschal vorgetragen, seit Wochen unter erheblichen Rückenschmerzen zu leiden. Eine dringende Therapiebedürftigkeit wegen dieser Beschwerden ist aber schon deshalb fraglich, weil die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf Anfragen des Gerichtes reagiert und hat offensichtlich auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Prozessbevollmächtigten hat.

Auch bezogen auf die Beigeladenen zu 2) ist ein Anordnungsgrund zweifelhaft. Die Beigeladene zu 2) beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin zu versichern. Wesentliche Nachteile der Beigeladenen zu 2), die durch die Ablehnung dieses Antrags entstehen und die ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen, sind nicht ersichtlich. Die von der Beigeladenen zu 2) gewünschte höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage, ob hier ein Kontrahierungszwang der privaten oder der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, kann im Eilverfahren nicht erreicht werden. Ob die Beigeladene zu 2) wegen der Bindungswirkung des § 141 Abs. 1 Nr.1 SGG in einem ihr gegenüber von der Antragstellerin geführten Eilverfahren vor den Zivilgerichten zu einer einstweiligen Gewährung von Versicherungsschutz verurteilt wird, ist insbesondere vor dem Hintergrund der von der Beigeladenen zu 2) selbst zitierten Rechtsprechung der Zivilgerichte zu den Anforderungen an den Anordnungsgrund fraglich. Selbst wenn es diesbezüglich zu einer vorläufigen Verpflichtung kommen würde, ist nicht ersichtlich, dass diese im Nachhinein nicht korrigiert werden könnte, wenn im Hauptsacheverfahren eine höchstrichterliche Klärung zugunsten der Beigeladenen zu 2) erfolgt.

Letztlich kann die Frage des Anordnungsgrundes hier aber dahinstehen, da jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Die Antragstellerin ist nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V sind Personen in der Zeit, für die sie - wie die Antragstellerin - Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, zwar grundsätzlich in der GKV versicherungspflichtig, dies gilt aber nach § 5 Abs. 5a SGB V nicht für die Personen, die unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren oder w...

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