Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung - Stichtagsregelung
Orientierungssatz
1. Für einen nicht vor dem 02.01.1962 geborenen Versicherten ist ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB 6 ausgeschlossen. Die Stichtagsregelung des § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB 6 schließt einen solchen Anspruch aus.
2. Kann der Versicherte noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen, bei erhaltener Wegefähigkeit und ohne besondere Pausen verrichten und ist er in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, so hat er keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB 6.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbminderung hat.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist gelernter Energieanlagenelektroniker und war als solcher im Wesentlichen durchgehend bis zum 25.02.2014 tätig.
Am 17.05.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, zu dessen Begründung er unter Beifügung medizinischer Unterlagen vortrug, er sei seit Februar 2014 erwerbsgemindert aufgrund folgender Leiden: chronische Rückenschmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, chronisch entzündliche Gelenkerkrankung, Polyarthritis, Schulter-Arm-Syndrom, Arthrose im Schultergelenk, Impingementsyndrom, Fibromyalgie, erhebliche Bewegungseinschränkung, Skoliose, koronare Herzerkrankung und Asthma bronchiale.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. Diese stellte aufgrund einer am 13.06.2016 durchgeführten ambulanten Untersuchung des Klägers unter anderem fest, dass bei diesem eine anhaltende Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, eine leichte Bewegungseinschränkung der linken Schulter und ein Verschleißleiden der Wirbelsäule vorliegen. Der Kläger sei trotz dieser Gesundheitsstörungen in der Lage, die von ihm zuletzt verrichtete Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker sechs Stunden und mehr zu verrichten sowie körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ebenfalls in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr.
Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2016 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 15.07.2016 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, es bestehe nicht lediglich eine leichte Bewegungseinschränkung der linken Schulter, sondern es liege eine erhebliche Einschränkung vor. Hierzu überreichte der Kläger den Entlassungsbericht des St. Elisabeth-Hospitals Herten vom 16.06.2016, in dem von einer ambulanten Vorstellung des Klägers am 20.06.2016 berichtet wird. Als Diagnosen werden Restbeschwerden der linken Schulter mit Scapulafixierung bei Zustand nach arthroskopischer subacromialer Dekompression im November 2015 mitgeteilt.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. T. Dieser stellte aufgrund einer am 29.09.2016 durchgeführten ambulanten Untersuchung fest, dass der Kläger unter einer Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule bei Wirbelsäulenfehlhaltung, einer Funktionseinschränkung der linken Schulter, einer Funktionseinschränkung der Hüften, einer Funktionseinschränkung der Kniescheibengleitlagergelenke, einer Minderbelastbarkeit der Vorfüße sowie unter einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung leide. Die Tätigkeit als Elektroniker sei dem Kläger nur noch weniger als drei Stunden möglich, leichte Tätigkeiten seien ihm indes 6 Stunden und mehr möglich; zudem sei der Kläger in der Lage, übliche Wegstrecken von viermal täglich mehr als fünfhundert Metern in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2016 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24.11.2016 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben.
Zur Begründung hat der Kläger auf die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen verwiesen. Er sei permanent auf Schmerzmittel angewiesen und in seiner Bewegung stark eingeschränkt. Aufgrund seiner Erkrankung könne er seinen erlernten Beruf als Elektroniker nicht mehr ausüben. Zudem könne er trotz aller Bemühungen mit seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand keinen leidensgerechten Arbeitsplatz finden. Aufgrund seiner Beschwerden auf orthopädischem, neurologischem und kardiologischem Fachgebiet sei sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden täglich abgesunken. Auch sei er nicht in der Lage, regelmäßig eine Wegstrecke von 500 Met...