Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühr
Orientierungssatz
1. Bei der Bestimmung der dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Betragsrahmengebühr ist nach § 14 Abs. 1 RVG von der Mittelgebühr auszugehen.
2. Bei einem leicht unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, einer allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache, einer durchschnittlichen Bedeutung für den Kläger und dessen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist der Ansatz der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr nicht gerechtfertigt.
3. Mit der Terminsgebühr wird nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während des gerichtlichen Termins abgegolten. Bei einer Dauer des Termins von zwei Stunden ist nicht die Höchstgebühr, sondern die Mittelgebühr zu berücksichtigen.
4. Die Annahme eines Anerkenntnisses bei gleichzeitiger Erledigungserklärung rechtfertigt nicht den Anfall der Einigungsgebühr.
5. Der Anfall der Erledigungsgebühr erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht. Hierzu ist ein besonderes Einwirken auf den Auftraggeber erforderlich.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.08.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Durch Bescheid vom 15.03.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 30.04.2012.
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legten die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2013 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig und lehnte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen ab.
Am 28.06.2013 erhoben die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage mit dem Begehren, den Beklagten zur Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu verurteilen. Der Beschwerdeführer legte mit der Klageschrift eine vom 20.05.2012 datierte Vollmacht vor.
Durch Beschluss vom 22.10.2013 bewilligte das Sozialgericht Dortmund den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Im Erörterungstermin vom 03.06.2014 erklärte sich der Beklagte bereit, ein Drittel der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er das Anerkenntnis des Beklagten zur vollständigen Erledigung des Rechtstreites annehme. Der Erörterungstermin dauerte von 15.04 Uhr bis 17.20 Uhr. In dem Termin wurden zwei Streitsachen verhandelt.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 1.244,74 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 390,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 336,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006,1005 VV RVG 300,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 198,74 EUR.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 22.07.2014 auf 572,39 EUR festgesetzt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 221,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 240,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 91,39 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass nach § 60 Abs. 1S. 1 2. Alt. RVG bei der Gebührenbemessung das RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 anzuwenden sei. Seine Beiordnung sei erst nach dem 01.08.2103 erfolgt. Die Erledigungsgebühr sei angefallen, da der Rechtstreit durch ein Teilanerkenntnis verbunden mit einer Klagerücknahme, also im gegenseitigen Nachgeben, beendet worden sei.
Durch Beschluss vom 03.08.2015 hat das Sozialgericht Dortmund die Erinnerung zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 07.08.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 12.08.2015 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. In dem Erörterungstermin sei eine Vorgehensweise diskutiert und eine Lösung gefunden worden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung zu. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung ist, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Beschwerde richtet (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungstandes; siehe auch Rechtsprechung des BSG Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, vom 17.12.2013 - B...