Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Bei der Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers nach § 59 SGB 2 handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zulässig ist. Ein Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung entfaltet nach § 39 Nr. 4 SGB 2 keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat. Ist eine Erledigung nach § 39 Abs. 2 SGB 10 eingetreten, so ist einstweiliger Rechtsschutz mangels eines bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses zu versagen.
2. Durch die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses infolge der Erledigung des Verwaltungsaktes droht dem Betroffenen nicht die Gefahr, dass nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Im Fall einer Sanktion aufgrund eines etwaigen Meldeversäumnisses steht dem Betroffenen einstweiliger Rechtsschutz gegen den Absenkungsbescheid zur Verfügung; dann ist inzident die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung zu prüfen (Anschluss BSG Urteil vom 29. 4. 2015, B 14 AS 20/14 R).
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer augenscheinlich den Erlass einer Regelungsanordnung begehrt, mit der der Beschwerdegegner verpflichtet wird, die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGG, sondern an ihn auszuzahlen, hat der Beschwerdeführer keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn dem Beschwerdeführer schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, im Hauptsacheverfahren zu klären, ob der Beschwerdegegner zu Recht nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II die Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an die Vermieterin überweist. Ebenso ist ein Anordnungsgrund betreffend den vom Beschwerdegegner einbehaltenen Betrag von 39,90 EUR nicht glaubhaft gemacht, da der Beschwerdegegner diesen Betrag zwischenzeitlich an den Beschwerdeführer ausgezahlt hat.
Ebenfalls ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - auch kein Anordnungsanspruch betreffend die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als im Bescheid vom 19.12.2014 für das Jahr 2015 bewilligt glaubhaft gemacht.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Meldeaufforderungen ist nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft, da es sich bei einer Meldeaufforderung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Ein Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung entfaltet auch keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 4 SGB II). Dem Antrag fehlt jedoch - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 16.05.2013 - L 11 AS 250/13 B ER). Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 SGG fehlt, wenn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht erforderlich ist, um Rechte des Beschwerdeführers zu wahren, die Inanspruchnahme des Gerichts mithin überflüssig wäre (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 10.07.2015 - L 7 AS 818/15 B ER m.w.N.). Die Meldeaufforderungen haben sich zum Zeitpunkt des in ihnen jeweils ausgewiesenen Meldetermins nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Damit ist ab den verstrichenen Meldeterminen die Regelungswirkung der Meldetermine fortgefallen (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 20/14 R). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGG setzt aber voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat (LSG Bayern, Beschluss vom 16.05.2013 - L 11 AS 250/13 B ER, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 86b Rn. 7a). Die vom Antragsteller eingelegten Widersprüche gegen die Meldeaufforderungen sind unzulässig. Bei Erledigung eines Verwaltungsakts vor Einlegung eines Widerspruchs bzw. im Widerspruchsverfahren ist ein Widerspruch aufgrund des Wegfalls der Widerspruchsbefugnis aufgrund Wegfall der Beschwer unstatthaft. Nach Erledigung eines Verwaltungsakts ist ein gegen den (erledigten) Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30/87 - BVerwGE 81, 226). Der Widerspruch ist als unzulässig zurückgewiesen, wenn ein Widerspruchsführer auf eine Entscheidung über seinen Widerspruch besteht. Es besteht kein Anspruch auf Bescheidung eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs in der Sache (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig...