Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschließliche Beschwerdebefugnis des beauftragten Rechtsanwalts gegen einen Rechtsanwaltsgebühren-Beschluss des Urkundsbeamten. Beschwerdefrist. Wiedereinsetzung. Verschulden
Orientierungssatz
1. Gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Beschwerde nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthaft. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Kostenbeschlusses.
2. Beschwerdebefugt ist nicht der Kläger selbst, sondern der von ihm beauftragte Rechtsanwalt. Wird zunächst Beschwerde im Namen des Klägers und nicht im Namen dessen Bevollmächtigten erhoben, so muss im Fall einer entsprechenden Änderung der Beschwerde die geänderte Beschwerde alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Hierzu gehört auch die Einhaltung der Beschwerdefrist. Maßgeblich für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist der Zeitpunkt der Änderung des Antrags.
3. Bei einer solchen Konstellation ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 5 S. 1 RVG ausgeschlossen. Die tatsächliche Einlegung der Beschwerde des Rechtsanwalts im Namen des Antragstellers erfolgt nicht unverschuldet.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3 Sätze 1, 3, Abs. 5 S. 1, Abs. 8 S. 1, § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; SGG § 99
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.01.2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse für ein abgeschlossenes erstinstanzliches Eilverfahren.
In dem zugrunde liegenden am 02.04.2012 anhängig gemachten Eilverfahren begehrten die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab April 2012. Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 16.05.2012 wurde den Antragstellern Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführerin beigeordnet. Am 27.07.2012 erklärten die Antragsteller das Eilverfahren für erledigt.
Am 21.05.2012 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatskasse die Festsetzung von Gebühren in Höhe von insgesamt 636,65 EUR beantragt. Dabei hat sie u.a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 - Vergütungsverzeichnis - zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) und eine Einigungs- / Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG zugrunde gelegt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat am 13.09.2012 Kosten in Höhe von insgesamt 296,79 EUR festgesetzt. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Als Verfahrensgebühr sei eine Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG anzusetzen, da die Beschwerdeführerin bereits in einem parallelen Verfahren mit gleichem Inhalt tätig gewesen sei.
Am 05.10.2012 hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt. Die Erledigungsgebühr sei angefallen, da sie erfolgreich auf die Antragsteller dahingehend eingewirkt habe, dass das Verfahren für erledigt erklärt werde. Es sei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzusetzen, da Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von Widerspruchs- und Klageverfahren zu unterscheiden seien.
Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, selbst wenn eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzusetzen sei, sei diese auf zwei Drittel der Mittelgebühr zu kürzen, so dass die festgesetzten Gebühren zutreffend seien. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Das Sozialgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 15.01.2013 zurückgewiesen und sich der Begründung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Beschwerdegegners im Ergebnis angeschlossen.
Am 06.02.2013 hat der mit der Beschwerdeführerin in einer Sozietät tätige Rechtsanwalt S. aus Essen "namens und im Auftrage des Klägers" gegen den der Beschwerdeführerin am 23.01.2013 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt.
Auf einen Hinweis des Senats vom 04.04.2013, dass die Antragsteller nicht beschwerdebefugt seien, hat die Beschwerdeführerin am 23.05.2013 erklärt, dass die Beschwerde versehentlich im Auftrag des Klägers eingelegt worden sei. Es werde klargestellt, dass die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt worden sei.
Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, die Beschwerde sei unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach ihrer Klarstellung vom 23.05.2013 ist Beschwerdeführerin die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller. Soweit zunächst eine Beschwerde der Antragsteller vorgelegen hat, ist diese durch die vorgenannte Klarstellung konkludent zurückgenommen worden.
Gegen den angefochtenen Beschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Beschwerde nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B = juris Rn 28 mwN auch zur Gegenauffassung). Der Wert des Bes...