Leitsatz (amtlich)

1. Die Berufung ist - entgegen dem Wortlaut des § 149 SGG - auch bei Ersatz- und Erstattungsstreitigkeiten mit einem Beschwerdewert bis zu eintausend Deutsche Mark für die Klage statthaft, wenn die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche dergestalt in Wechselwirkung stehen, daß sich aus der Begründetheit der Klage die Unbegründetheit der Widerklage ergibt und umgekehrt, sofern für die Widerklage der Beschwerdewert überschritten wird.

2. Beendigung der berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation iS des RVO § 1241e Abs 2 ist der Abbruch aus gesundheitlichen Gründen im Einzelfall, nicht der vorgesehene Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme.

3. Maßgebend ist der Tag der Zustellung des Verwaltungsakts über den Abbruch der Maßnahme an den Versicherten.

4. Demgemäß endet der Anspruch auf Übergangsgeld bei Abbruch einer Reha-Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen sofort und nicht erst nach Ablauf von sechs Wochen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1658888

Breith. 1982, 493

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