Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. Rückforderung eines Darlehens. Verwaltungsakt. Mietkaution. Garantieerklärung gegenüber dem Vermieter. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Verjährung
Orientierungssatz
1. Eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der Behörde, eine Leistung nur darlehensweise zu gewähren, beinhaltet - der Natur eines Darlehens entsprechend - zugleich die Entscheidung, dass der Hilfesuchende zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet ist. Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann daher auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden.
2. Scheidet mangels wirksamer Gewährung eines Darlehens eine Darlehensrückforderung aus, so besteht auch kein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB 10.
3. Auch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB 10 scheidet aus, wenn die Behörde die Leistung aufgrund einer Garantieerklärung - etwa dem Vermieter des Hilfebedürftigen gegenüber - erbracht hat. Sie geschah dann nicht zu Unrecht. In einer solchen Konstellation scheidet ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus, vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 14 KG 6/97 R.
Normenkette
SGB X § 50 Abs. 2; BSHG § 15a; SGB I § 45 Abs. 1; BGB § 195
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese die Rückzahlung eines Darlehens begehrt.
Die 1970 geborene Klägerin bezog von der Beklagten bis zum 31.12.2004 (Sozialhilfe-) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit dem 01.01.2005 erhält sie Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Am 09.11.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie beabsichtige, gemeinsam mit vier Kindern zum 01.11.2004 aus ihrer derzeitigen Wohnung in eine Wohnung B 00 in X umzuziehen. Nachdem die Beklagte unter dem 09.11.2004 der Klägerin bestätigt hatte, dass das von ihr eingereichte Wohnungsangebot den sozialhilferechtlichen Bestimmungen der Stadt X entspreche, legte die Klägerin einen von ihr am 17.11.2004 unterzeichneten Mietvertrag vor. Dessen § 7 (Mietsicherheit) enthielt die Verpflichtung des Mieters, zur Sicherung von Forderungen des Vermieters aus diesem Mietvertrag (z.B. Miete, Ansprüche auf Schadenersatz u.a.) eine Mietsicherheit in Höhe von 920,00 EUR zu leisten. § 11 des Mietvertrages sah eine Verpflichtung des Mieters vor, bei Auszug die Wohnung zu renovieren.
Unter dem 19.11.2004 sicherte die Beklagte dem Vermieter die Zahlung eines Ausgleichsbetrages bis zur Höhe der vereinbarten Kaution von 920,00 EUR zu, "wenn und soweit die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf die Kaution" gegeben seien. Eine Durchschrift dieses Schreibens erhielt die Klägerin als Anlage zu einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom selben Tag mit folgendem Inhalt:
" nach Ihrem Mietvertrag sind Sie verpflichtet, eine Kaution/Sicherheitsleistung im Betrag von 920,00 EUR zu erbringen. Da Sie zurzeit über keine ausreichenden Mittel verfügen, habe ich Ihrem Vermieter gegenüber die als Durchschrift beigefügte Garantieerklärung abgegeben. Sie sind verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Unabhängigkeit von Hilfe zum Lebensunterhalt die o.a. Kaution/Sicherheitsleistung an Ihren Vermieter zu entrichten bzw. mit diesem Ratenzahlung zu vereinbaren. Für den Fall, dass ich nach Ihrem Ausscheiden aus dem Sozialhilfebezug dennoch aus der Garantieerklärung in Anspruch genommen werde, erfolgt die Leistung als Darlehen gemäß § 15a Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Bezüglich der Darlehenstilgung erhalten Sie dann einen gesonderten Bescheid."
Am 18.05.2005 teilte der Vermieter der Wohnung B 00 der Beklagten mit, dass die Klägerin die Schlüssel zu der von ihr angemieteten Wohnung am 12.05.2005 (nach erfolgter Kündigung der Wohnung durch die Klägerin zum 30.04.2005) zurückgegeben habe. Bei Abnahme der Wohnung sei festgestellt worden, dass die Klägerin die Wohnung nicht, wie mietvertraglich vereinbart, in einem renovierten Zustand verlassen habe. Vielmehr hätten die Wände erhebliche Mängel durch die von der Klägerin gehaltenen Katzen aufgewiesen. Außerdem sei die Tapete in der Küche blau gestrichen. Des Weiteren seien Schäden am Laminatboden sowie an den Fliesen im Badezimmer vorgefunden worden. Da die Wohnung in diesem Zustand nicht vermietet werden könne, sei er gezwungen, die erforderlichen Arbeiten durch Handwerker ausführen zu lassen. Sobald die Arbeiten erledigt seien, würden die entstandenen Kosten mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 19.05.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die am 19.11.2004 garantierte Kaution werde aller Voraussicht nach fällig. Es werde um Stellungnahme bis zum 31.05.2005 gebeten. Auf den Bescheid vom 19.11.2004, wonach eine Rückzahlu...