Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen auf die vom Versicherten selbst gezahlten Beiträge
Orientierungssatz
1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden gemäß § 210 Abs. 3 SGB 6 in der Höhe erstattet, in welcher der Versicherte diese selbst getragen hat.
2. Damit werden Beiträge für Kindererziehungszeiten, für nicht erwerbsfähige Pflegepersonen und von Sozialleistungen nicht erstattet, weil diese der Rentenversicherungsträger allein getragen hat. Die Erstattung beschränkt sich auf diejenigen Beiträge, die von dem Versicherten getragen worden sind.
3. Für die Auszahlung der Erstattungssumme sieht § 210 Abs. 2 SGB 6 einen Abstand von 24 Monaten zum letzten Versicherungspflichtverhältnis vor.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 00.00.1970 in Y. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Von September 1986 bis April 2002 stand der Kläger in einem Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis bei der P.. Zwischen September 2002 und April 2006 bezog er Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bzw. des SGB II-Trägers. Anschließend versuchte er eine Existenzgründung als Selbständiger. Ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Versicherungsverlaufes erhielt er schließlich von Januar 2009 bis Dezember 2013 Arbeitslosengeld II. Danach lebte er nach seinen Angaben von der Altersrente seines mit ihm zusammenlebenden, mittlerweile verstorbenen Vaters.
Mit Schreiben vom 09.05.2017 meldete sich der Kläger bei der Beklagten. Er habe die Absicht, in die Türkei zu ziehen und bitte daher vorab um die Berechnung der möglichen Auszahlung aus der Rentenversicherung. Die Beklagte erteilte ihm mit Schreiben vom 18.05.2017 die gewünschte Erstattungsauskunft nebst Vorausberechnung des möglichen Erstattungsbetrages (27.767,36 Euro). Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.06.2017 das Ausbleiben einer Antwort bemängelt hatte, sandte ihm die Beklagte am 28.06.2017 erneut das Schreiben vom 18.05.2017 zu. Mit am 03.07.2017 bei ihr eingegangenem Schreiben machte der Kläger erstmals geltend, dass der Betrag nicht richtig berechnet worden sei. Im Schreiben vom 04.07.2017 wies die Beklagte darauf hin, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung nur Beiträge erstattet würden, die der Versicherte selber getragen habe. Der Arbeitgeberanteil werde ebenso wenig erstattet wie Beiträge aufgrund von Entgeltersatzleistungen, da der Versicherte hier nicht an der Beitragszahlung beteiligt gewesen sei. Mit einer Erstattung werde das Versicherungsverhältnis vollständig aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden dann nicht mehr.
Durch Bescheid vom 13.06.2017 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf gespeicherten Zeiten bis zum 31.12.2010 verbindlich fest.
Am 31.01.2018 beantragte der Kläger die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 28.03.2018 erstattete die Beklagte dem Kläger die geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vom 01.09.1986 bis zum 29.02.2008 in Höhe von 27.767,36 Euro. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er wandte sich insbesondere gegen die Höhe des zu erstattenden Betrages. Nach seiner Berechnung müssten es mindestens 250.000,00 Euro sein.
Durch Widerspruchsbescheid vom 04.07.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zu Unrecht unberücksichtigt gebliebene Beitragszeiten oder sonstige Fehler in der Berechnung seien nicht festzustellen. Insofern sei der Erstattungsbetrag nach den vorhandenen Unterlagen und nach der anzuwendenden Rechtslage richtig ermittelt worden.
Am 03.09.2018 hat der zwischenzeitlich in die Türkei verzogene Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe jahrelang die Pflege von Familienangehörigen geleistet, insbesondere seines behinderten Bruders. Er habe zudem seine Eltern bei der Anpassung an die deutschen Verhältnisse unterstützt, zumal sie der deutschen Schrift und Sprache nicht mächtig gewesen seien. Außerdem hätten psychologische Probleme der Familienangehörigen bestanden. Er selber verfüge über einen Grad der Behinderung von 20.
Der Kläger hat nach Auffassung des SG sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von mindestens 250.000,00 Euro zu erstatten.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Der zu erstattende Betrag ...