nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 16.07.2003; Aktenzeichen S 4 V 165/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 16.07.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Teilversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1924 in der Slowakei geborene und in Ungarn lebende Kläger ist ungarischer Staatsbürger.
Er beantragte im Februar 1999 die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Zur Begründung gab er an, am 06.01.1945 von der ungarischen Jungmannkommandatur (Levente) als Soldat eingezogen und am folgenden Tag als deutscher Soldat der Deutschen Wehrmacht zur Ausbildung übergeben worden zu sein. Am Palmsonntag 1945 sei er auf einem bei Ludwigsburg gelegenen Bahnhof bei einem Luftangriff verletzt worden. Der Luftdruck habe ihn gegen einen Eisenbahnwaggon geschleudert. Dadurch sei es zu einem Wirbelsäulenbruch sowie einem Kopf- und Hörschaden gekommen. Anschließend sei er in amerikanische Gefangenschaft geraten. Nach Rückkehr aus der Gefangenschaft sei er nach Ungarn übergesiedelt worden. Unterlagen wie Wehrpass und Bescheinigung über die Gefangenschaft besitze er nicht mehr. Ebensowenig könne er Augenzeugen für die Schädigung benennen. Seinem Antrag hat der Kläger zahlreiche Unterlagen beigefügt, darunter auch ärztliche Berichte über Behandlungen in dem Zeitraum von 1979 bis 1999, im Wesentlichen wegen Wirbelsäulenbeschwerden, sowie für die ungarische Landessozialversicherung 1993 und 1996 erstellte Gutachten, in denen u.a. eine hochgradige Deformierung der Wirbelsäule angegeben worden ist. Ferner legte der Kläger schriftliche Aussagen des O W und der H W1 vor, die bestätigt haben, dass der Kläger schon nach seiner Heimkehr Anfang Oktober 1945 über Wirbelsäulenbeschwerden, einen Bruch im Bauch und eine Hörbeeinträchtigung geklagt habe.
Anfragen des Beklagten nach Unterlagen beim Krankenbuchlager Berlin, Bundesarchiv Aachen und der Deutschen Dienststelle Berlin verliefen erfolglos.
Sodann ließ der Beklagte den Kläger in Ungarn durch Dr. M begutachten (Gutachten vom 19.03.2000). Dieser führte unter Einbeziehung des von Dr. Q erstatteten hno-ärztlichen Gutachtens (24.02.2000) die Versteifung und Verkrümmung der Wirbelsäule auf den im Krieg erlittenen Wirbelbruch und die fortgeschrittene beiderseitige Lärmschädigung auf die angegebene Tellerminenexplosion zurück. Nach Auswertung der übersandten Gutachten, Audiogramme und Röntgenaufnahmen durch seinen versorgungsärztlichen Dienst erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2000 eine "Hörminderung beiderseits nach Bombenexplosion" als Schädigungsfolge i.S.d. § 1 BVG an. Die Gewährung einer Rente lehnte er ab, weil die Schädigungsfolgen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 25 von Hundert (v.H.) bedingten.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, auch die Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule sowie der Bruch im Bauch seien Schädigungsfolge; die Hörminderung sei mit einer MdE von mindestens 25 v.H. zu bewerten.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Arztes für HNO-Krankheiten Dr. C und erneuter Auswertung der aktenkundigen medizinischen Befunde durch seinen versorgungsärztlichen Dienst wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein erheblicher Teil der geltend gemachten Hörminderung aufgrund der langjährig ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Schlosser entstanden sei; der berufsbedingte Anteil der Hörminderung dürfe bei der Beurteilung nach dem BVG nicht berücksichtigt werden. Der geltend gemachte Bruch im Bauch sowie an der Wirbelsäule ließe sich nicht mehr nachweisen. Soweit solche Schädigungen vorgelegen haben sollten, seien diese folgenlos verheilt. Die seit 1979 vorliegenden degenerativen Verformungen der Wirbelsäule und der Verdacht auf Morbus Bechterew seien schädigungsunabhängig entstanden. Erst 1997 werde in den vorliegenden Arztberichten von einer Kompressionsfraktur gesprochen, deren Ursache eine ebenfalls schädigungsunabhängige hochgradige Osteoporose gewesen sei.
Dazu entgegnete der Kläger, es sei richtig, dass der Bruch im Bauch tatsächlich verheilt sei. Die Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule seien jedoch auf den erlittenen Wirbelsäulenbruch zurückzuführen. Seit 50 Jahren gehe er gebückt. Eine Morbus Bechterew-Erkrankung bestehe nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2001, zugestellt am 16.05.2001, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 28.05.2001 Klage erhoben und im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Seiner Klage hat er einen weiteren ärztlichen Bericht über eine stationäre Behandlung im Dezember 1989/Januar 1990 wegen Wirbelsäulenbeschwerden und die schriftlichen Erklärungen zweier weiterer Zeugen (I, Name des zweiten Zeugen unleserlich) beigefügt, die Klagen des Klägers über Wirbelsäulenschmerzen in der Zeit nach dem Krieg ...