Leitsatz (amtlich)
Die Aufrechterhaltung der Atmung eines - vom Hals an abwärts - gelähmten Patienten ist ärztliche Behandlung, die Krankenhauspflege erforderlich macht, für deren Kosten grundsätzlich die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzustehen haben.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1664044 |
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