Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erstattung der während der Ausbildung zum Rechtsreferendar vom zugewiesenen Rechtsanwalt entrichteten Rentenversicherungsbeiträge
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 SGB 4 setzt voraus, dass Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sein müssen, der Versicherungsträger aufgrund dieser Beiträge keine Leistungen erbracht hat, der Anspruchsteller die Beiträge getragen hat und der Versicherungsträger für die Erstattung der Beiträge zuständig ist.
2. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB 6 ist ein Rechtsreferendar während seiner Ausbildung u. a. bei dem zugewiesenen Rechtsanwalt versicherungsfrei.
3. Daneben ist für eine gesondert rentenversicherungspflichtige Beschäftigung bei dem Rechtsanwalt nur dann Raum, wenn die Tätigkeit in zwei voneinander unabhängige Teile getrennt ist, nämlich in ein reines Ausbildungsverhältnis und in ein von Ausbildungszwecken freies Beschäftigungsverhältnis (BSG Urteil vom 31. 3. 2015, B 12 R 1/13 R).
4. Ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Ausbildungsverhältnis als Referendar noch Raum für ein eigenständiges von ausbildungsfremden Inhalten geprägtes Beschäftigungsverhältnis vorhanden ist, so ist der Rentenversicherungsträger bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 26 SGB 4 zur Erstattung der Arbeitnehmeranteile der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge verpflichtet.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.2017 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2015 verurteilt, dem Kläger 1.220,70 EUR zuzüglich 4 % Zinsen aus 122,85 EUR ab dem 01.12.2014, aus weiteren 733,20 EUR ab 01.05.2015 und aus weiteren 364,65 EUR ab 01.02.2016 zu erstatten.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1984 geborene Kläger, der von der Beigeladenen zu 1 bislang keine Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat, war seit Januar 2010 als Beschäftigter versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten und von Oktober 2013 bis Juni 2015 als Rechtsreferendar Angestellter des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Verfügung der Präsidentin des Landgerichts Dortmund vom 14.07.2014 wurde er für den Zeitraum von September 2014 bis Juni 2015 im Rahmen der Anwaltsstation dem Rechtsanwalt C, seinerzeit Partner der Beigeladenen zu 3, zugewiesen. Nach Ausscheiden des Rechtsanwalts C bei der Beigeladenen zu 3 erfolgte (von April bis Juni 2015) eine Zuweisung des Klägers an den dort tätigen Rechtsanwalt Dr. I.
Bereits am 11.06.2014 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 3 eine als Ausbildungsvertrag für Referendare bezeichnete schriftliche Vereinbarung. Danach (§ 1 der Vereinbarung) war der Kläger für die Zeit vom 01.09.2014 bis 30.06.2015 als Referendar am Standort Düsseldorf der Beigeladenen zu 3 angestellt. Unter § 2 der Vereinbarung verpflichtete er sich, regelmäßig an vier Tagen pro Woche im Büro zur Ausbildung anwesend zu sein. In § 3 wurde eine monatliche Ausbildungsvergütung i.H.v. 1.300 EUR brutto für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Vertragsinhalte wird auf Blatt 5 bis 10 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Der Kläger trat am 01.09.2014 seine Referendarstation bei der Beigeladenen zu 3 an und absolvierte diese - wie vereinbart - bis zum 30.06.2015 bei den Rechtsanwälten C (September 2014 bis März 2015) und I (April bis Juni 2015). Sowohl von Rechtsanwalt C als auch von Dr. I erhielt der Kläger (unter dem 31.03.2015 bzw. dem 30.06.2015) ein Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird verwiesen auf Blatt 37 bis 42 der Gerichtsakten.
Die Beigeladene zu 3 zahlte dem Kläger jeweils zur Mitte des Monats das vereinbarte Entgelt und führte hierauf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Beklagte ab. Als Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung wurden für die Tätigkeitszeiträume in 2014 monatlich 122,85 EUR (9,45%) sowie in 2015 monatlich 121,55 EUR (9,35%) von den Bruttobezügen des Klägers einbehalten.
Am 01.10.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage des Ausbildungsvertrages die Erstattung des Arbeitnehmerbeitrages zur Rentenversicherung für den Monat September 2014. Die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3 sei (nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) rentenversicherungsfreier Teil der Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst. Es handele sich nicht um ein daneben bestehendes rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ferner berief er sich auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.05.1978 - 12 RK 25/77. Leistungen der gesetzlichen Ren...