rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 03.11.1999; Aktenzeichen S 27 KR 112/99)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.06.2001; Aktenzeichen B 2 U 10/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.1999 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 21.06.1999 und 30.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 verurteilt, dem Kläger die im Jahre 1999 geleisteten Eigenanteile in Höhe von 311,91 DM zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von 311,91 DM, die er im Jahre 1999 als Zuzahlung zu Arzneimitteln (32,91 DM) sowie als Eigenanteil zum Zahnersatz (279,00 DM) aufgewendet hat.

Der am ...1963 geborene Kläger, der bis zum 31.12.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse war, bezog vom 01.01.1999 bis 05.09.1999 vom Arbeitsamt D ... Unterhaltsgeld in Höhe von 343,91 DM wöchentlich; ab 06.09.1999 bis 31.12.1999 erhielt er Arbeitslosengeld in gleicher Höhe.

Die vom Kläger beantragte Befreiung von Zuzahlungen und Eigenanteilen gemäß § 61 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) lehnte die Beklagte durch die Bescheide vom 21.06.1999 und 30.06.1999 ab: Für die Befreiung von Zuzahlungen und Eigenanteilen gelte im Kalenderjahr 1999 eine Einkommensgrenze von 1.764,00 DM. Die zu berücksichtigenden Einkünfte des Klägers betrügen jedoch 1.973,30 DM brutto. Auszugehen sei von einem monatlichen Zahlbetrag des Arbeitsamtes in Höhe von 1.479,69 DM, dem jedoch die auf ein entsprechendes Nettoarbeitsentgelt entfallenden Beträge der Lohnsteuer (80,58 DM), Kirchensteuer (7,25 DM) sowie die Beiträge zur Krankenversicherung (132,21 DM), Rentenversicherung (192,40 DM), Arbeitslosenversicherung (64,13 DM) und Pflegeversicherung (16,77 DM) hinzuzurechnen seien, so dass sich der (fiktive) Betrag von 1.973,30 DM ergebe.

Dagegen legte der Kläger am 07.07.1999 Widerspruch ein, mit dem er darauf verwies, dass ihm brutto definitiv lediglich 1.479,96 DM im Monat zur Verfügung gestanden hätten.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 09.08.1999 zurück: Eine Befreiung gemäß § 61 Absatz 1 SGB V sei nicht möglich. Eine unzumutbare Belastung i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V liege nur dann vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV, 1999: 1.764,00 DM) nicht überschritten. Die Leistungen des Arbeitsamtes seien auf einen Bruttobetrag hochzurechnen, weil sich ansonsten gegenüber Arbeitnehmern mit gleich hohen Nettoeinkünften ein (ungerechtfertigter) Vorteil ergebe.

Der Kläger hat am 18.08.1999 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben.

Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Beklagte die Leistungen des Arbeitsamtes zu Unrecht auf einen fiktiven Bruttobetrag hochgerechnet habe. Im Unterschied zu Arbeitnehmern habe er z.B. keine Möglichkeit, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.06.1999 und 30.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 zu verurteilen, ihn von der Zuzahlung gemäß § 61 SGB V vollständig zu befreien und die geleisteten Eigenanteile in Höhe von 311,91 DM zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an der in den angefochtenen Bescheiden geäußerten Rechtsauffassung festgehalten.

Das Sozialgericht Duisburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 03.11.1999 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen den mit der Rechtsmittelbelehrung "Berufung" versehenen Gerichtsbescheid, der dem Kläger am 18.11.1999 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 10.12.1999 Berufung und - nach einem entsprechenden Hinweis des Senats - am 24.02.2000 Nichtzulassungsbeschwerde beim Sozialgericht Duisburg eingelegt. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 11.03.2000 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zugelassen.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass die Hochrechnung der von ihm bezogenen Leistungen des Arbeitsamtes auf einen fiktiven Bruttobetrag rechtlich unzulässig sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.1999 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.06.1999 und 30.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 zu verurteilen, ihm 311,91 DM zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die kraft Zulassung zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide vom 21.06...

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