nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 09.01.2002; Aktenzeichen S 22 AL 62/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09. Januar 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2001 sowie des Bescheides vom 26. März 2001 verurteilt wird, bei der Berechnung des Erstattungsbetrages die Erschwerniszulagen und die Entgelte für Rufbereitschaften zu berücksichtigen. Die Beklagte hat auch die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) zu dem Arbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen des Versicherten H zu erstatten hat.
Der am 00.00.1939 geborene Versicherte H war seit August 1971 ununterbrochen bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Ausgehend von einem ungeminderten Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.01.2001 vereinbarten die Vertragsparteien mit Änderungsvertrag vom 24.06.1999, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.01.1999 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des im Bereich des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst (TV ATZ ÖD) vom 05.05.1998 fortgesetzt werde. Dieser Vertag enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
" ...§ 2 Arbeitszeit
Die Altersteilzeit wird im Blockmodell geleistet. Die Arbeitphase dauert vom 01.01.1999 bis 31.12.1999, die Freizeitphase vom 01.01.2000 bis 31.12.2000.
§ 3 Arbeitsentgelt, Aufstockungsleistungen
1. Der Arbeitnehmer enthält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
2. Außerdem erhält der Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des § 5 TV ATZ ...".
Der auf das Arbeitsverhältnis des H H mit der Klägerin wegen ihrer Mitgliedschaft beim KAV NW anwendbare TV ATZ ÖD enthält ergänzend folgende Regelungen:
" ... § 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ...
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell) ...
§ 4 Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen ... entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
§ 5 Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsgentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte.
Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen ...
(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragend...