Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Oper- bzw Operettensänger. Bühnenkünstler. Gastspielvertrag. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung. Anwendbarkeit des § 7a Abs 6 SGB 4. späterer Eintritt der Versicherungspflicht. Statusfeststellungsverfahren. Sperrwirkung eines anderen Feststellungsverfahrens. Künstlersozialkasse. Vertragliche Vereinbarung. Weisungsbefugnis. Gemeinsame Erarbeitung eines künstlerischen Konzepts. Betriebliche Eingliederung. Frist für die Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht

 

Orientierungssatz

1. Zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Opern- bzw Operettensängers im Rahmen eines Gastspielvertrags.

2. 7a Abs 6 SGB 4 ist auch dann anwendbar, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer gemäß § 28a SGB 4 bei der Einzugsstelle angemeldet und Beiträge für ihn abgeführt hat. Es besteht kein Grund, den in diesem Sinne vorsorglich handelnden Arbeitgeber von der beitragsrechtlichen Privilegierung durch diese Vorschrift auszunehmen.

3. § 7a Abs 6 Satz 1 SGB 4 knüpft seinem Wortlaut nach die Zustimmung nicht an eine von dem Beschäftigten zu wahrende Frist. Dass der Gesetzgeber eine Frist nur hinsichtlich des Antrags (§ 7a Abs 6 Satz 1 Nr 1 SGB 4), nicht aber hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses geregelt hat, spricht vielmehr dafür, dass die Zustimmung fristungebunden bis zum bestandskräftigen Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens erfolgen kann.

 

Normenkette

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1, Abs. 6, § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1, § 2 S. 1 Nr. 9; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KSVG § 8 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.5.2014 geändert. Der Bescheid vom 18.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2010 in der Fassung des Bescheides vom 25.8.2011 in der Fassung, die dieser durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für die Tätigkeit des Klägers als Sänger bei dem Beigeladenen zu 1.) vom 1.2.2010 bis 28.3.2010 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt in beiden Rechtszügen die Beklagte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Operettensänger im Rahmen eines Gastspielvertrags in der Zeit vom 1.2.2010 bis 28.3.2010 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet hat.

Der 1962 geborene Kläger ist seit 1996 freischaffend als Opernsänger und Schauspieler tätig. Er wurde seit 1999 regelmäßig als Gast im Fach musikalischer Solist/Schauspieler von dem in der Trägerschaft des Beigeladenen zu 1) stehenden Theater S in F - einem unselbständigen Regiebetrieb (Art. 76 Abs. 6 Satz 1 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern [LKrOBay]) - engagiert. Das Theater S verfügt über kein festes Ensemble. Alle künstlerischen Mitarbeiter, einschließlich des Oberspielleiters und des Musikdirektors, sind über Teilspielzeit- oder Gastverträge engagiert. Die Ensemble-Nennung einzelner Künstler in den Medien (z.B. in der Internetpräsenz, Jahresspielplan etc.) bezieht sich auf ein Engagement in mindestens zwei Produktionen der laufenden Spielzeit. Das Theater ist nicht Mitglied im Deutschen Bühnenverein.

Mit Bescheid vom 26.5.2000 stellte die Beigeladene zu 2) - die Künstlersozialkasse (KSK) - fest, dass der Kläger als selbständiger Künstler seit dem 22.3.2000 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) rentenversicherungspflichtig sei. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit nach §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 6 KSVG. Bis zum 30.6.2001 gelte er als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 KSVG.

Mit Bescheid vom 12.9.2000 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den Antrag des Klägers auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab, da er nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtig sei.

Mit Bescheid vom 3.12.2008 befreite die Beigeladene zu 3) - die Barmer GEK - den Kläger auf Antrag ab dem 3.12.2008 nach § 8 Abs. 1 Satz 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.

Am 8.12.2009 stellte der Kläger den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für ein Gastspiel bei dem Theater S. Er legte dem Antrag den Entwurf eines Gast-Vertrags mit der Beigeladenen zu 1) über ein Gastspiel bei, mit welchem e...

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